Das AG Hamburg hat in einem brandaktuellen Beschluss vom 24.07.2013 darauf hingewiesen, dass es in so genannten Filesharing-Fällen, die außerhalb des geschäftlichen Verkehrs begangen werden, einen Gegenstandswert in Höhe von 1.000,00 € für angemessen hält. Dies hat zur Folge, dass sich hierdurch die im vom AG Hamburg zu entscheidenden Fall streitgegenständlichen Anwaltsgebühren auf rund 155,00 € reduzieren. Das AG Hamburg begründet seine Rechtsauffassung ausdrücklich mit dem am 28.06.2013 beschlossenen Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes (BT Drucksache 17/13057).

Setzt sich die Rechtsauffassung des AG Hamburg durch, würden Massenabmahnungen in so gennannten Filesharing-Fällen stark eingeschränkt werden, da derartige Abmahnungen für die Abmahn-Kanzleien an Lukrativität verlieren. Dies wäre zu begrüßen, da auch das neue Gesetz zur Änderung des Urheberechts auf eine Eindämmung von Massenabmahnungen abzielt.