Angesichts der immer älter werdenden Gesellschaft stellt sich verstärkt die Frage, ob und wie Menschen Vorsorge treffen können, wenn sie selbst nicht mehr in der Lage sind, rechtsverbindliche Entscheidungen für sich zu treffen. Von einem Tag auf den anderen oder auch schleichend kann die Fähigkeit zur selbstbestimmten Lebensführung verloren gehen. Die Annahme, dass dann nahe Angehörige automatisch notwendige Entscheidungen rechtlich verbindlich treffen können, ist falsch. Ohne entsprechende Vorsorge hätte dann das Betreuungsgericht das Sagen. Diesem Problem lässt sich mit zweierlei Möglichkeiten begegnen:

–         Man regelt nichts und lässt die Dinge auf sich zukommen, sodass im Ernstfall nach den gesetzlich vorgegebenen Standards verfahren wird.

–         Man versucht in gesunden Tagen Regelungen zu treffen, mit denen man die Weichen stellt, dass in kranken Tagen rechtlich verbindliches „Handwerkszeug“ vorhanden ist, um im Sinne und wohlverstandenen Interesse der Betroffenen notwendige Entscheidungen treffen zu können. Nachfolgend ein Formulierungsvorschlag, wie eine solche „Vorsorge“ aussehen könnte:

Vorsorgebestimmungen

1.       Generalvollmacht

Ich, Herr/Frau ………. erteilt hiermit Herrn/Frau …………. (z. B. Ehegatten, Kindern oder sonstigen nahen Angehörigen) Generalvollmacht, mich in allen persönlichen und rechtlichen Angelegenheiten, soweit dies gesetzlich möglich ist, zu vertreten, insbesondere gegenüber Behörden, Gerichten, Banken, etc. Diese Generalvollmacht ist nach außen hin sofort wirksam. Im Innenverhältnis darf der Vollmachtnehmer von dieser Vollmacht erst dann Gebrauch machen, wenn ich infolge einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ganz oder teilweise nicht mehr in der Lage bin, meine Angelegenheiten selbst zu besorgen.

 

2.       Vorsorgeregelungen

Die vorstehend erteilte Generalvollmacht gilt insbesondere für den Fall, dass für mich nach § 1896 Abs. 1 BGB ein Betreuer bestellt wird oder ohne diese Vollmacht bestellt werden müsste. Der Bevollmächtigte ist zu allen Erklärungen und Handlungen bevollmächtigt, zu denen auch ein Betreuer mit oder ohne Genehmigung des Betreuungsgerichts befugt wäre. Dies gilt insbesondere für eine Einwilligung in ärztliche Untersuchungen und Heilbehandlungen sowie sonstige ärztliche Eingriffe auch im Hinblick auf lebensverlängernde Maßnahmen, einschließlich des Verlangens, solche Heilbehandlungen, Eingriffe oder Maßnahmen zu unterlassen oder zu beenden.

In diesem Zusammenhang erkläre ich, dass ich für den Fall dauernder Bewusstlosigkeit oder einer zum Tod führenden Krankheit keine Verlängerung meines Lebens oder eine Verzögerung des Sterbevorgangs mit Hilfe von Apparatemedizin wünsche. In einem solchen Fall wünsche ich lediglich schmerzlindernde Maßnahmen sowie eine Grundpflege. Der natürliche Sterbeprozess soll keinesfalls hinausgezögert werden. Die erteilte Vollmacht soll sich ausdrücklich auch auf die Bestimmung meines Aufenthalts beziehen.

3.       Schlussbestimmungen

a)       Der Bevollmächtigte soll ausdrücklich von den Beschränkungen des § 181 BGB (Selbstkontrahierung) befreit sein.

b)       Die Vollmacht gilt über mein Ableben hinaus und erlischt, wenn ich oder meine Erben sie widerrufen.

c)       Die mich behandelnden Ärzte/medizinisches oder pflegerisches Personal entbinde ich gegenüber meinem Bevollmächtigten von der Schweigepflicht.

 

Ort, Datum, Unterschrift

Eine solche Vorsorgeregelung ist grundsätzlich formlos gültig. Aus Gründen der Rechtsklarheit und aus Beweisgründen ist es jedoch unbedingt ratsam, solche Regelungen schriftlich niederzulegen. Sofern mit einer solchen Vollmacht auch Rechtsgeschäfte an Grundstücken ermöglicht werden sollen, wäre eine notarielle Beurkundung notwendig.

In jedem Fall empfiehlt es sich, in Zweifelsfällen bei den rechtsberatenden Berufen Rat einzuholen, damit ggf. ergänzende Regelungen formuliert werden können, die individuellen Besonderheiten Rechnung tragen. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass solche Vorsorgeregelungen jederzeit widerrufen und neu verfasst werden können, vorausgesetzt,  der Vollmachtgeber ist zu diesem Zeitpunkt noch geschäftsfähig. Von einer solchen Vollmacht kann ohnedies erst dann Gebrauch gemacht werden, wenn sie vom Vollmachtgeber in den Rechtsverkehr gebracht wird. Solange er sie unter „Verschluss“ hält, kann sie von Dritten auch nicht verwendet werden.