Im Internet gibt es zahlreiche Bewertungsportale. Oftmals werden diese Portale auch missbraucht, etwa durch falsche  negative und positive Bewertungen. Bei jeder Bewertung ist zu berücksichtigen, dass hierbei nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer Person verletzt wird, welches in Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG verankert ist.

  1. Muss jede Bewertung geduldet werden?

Bewertungen sind grundsätzlich zulässig, da diese Ausfluss der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit sind, vgl. Art. 5 GG. Somit muss man hinnehmen, dass Dritte angebotenen Produkte und Dienstleistungen bewerten. Hierbei muss man aber nur sachliche Kritik und Werturteile hinnehmen. Ehrverletzende Schmähkritik, welche den Bewerteten herabwürdigen und keine sachliche Auseinandersetzung beinhaltet, ist nicht von der Meinungsäußerungsfreiheit geschützt. Dies bedeutet, man darf sich dazu äußern, dass man Produkte oder Dienstleistungen mangelhaft befindet, allerdings sollten keine Begriffe beleidigender Natur verwendet werden, wie zum Beispiel „Betrüger“, „Pfuscher“, „Gauner“ usw.. Bewertungen bestehen oftmals nicht nur aus einer Meinungsäußerung sondern sind mit einer Tatsachenbehauptung verbunden. Tatsachenbehauptungen unterscheiden sich von Meinungsäußerungen dadurch, dass deren Inhalt dem Beweis zugänglich ist. Man kann also den Wahrheitsgehalt oder die Unrichtigkeit einer Äußerung nachweisen. Tatsachenbehauptungen sind solange zulässig, wie sie tatsächlich der Wahrheit entsprechen.

Mit unsachlichen Werturteilen und unwahren Tatsachenbehauptungen kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen verletzt werden. Die Verletzung der Ehre kann dann in zivil- und strafrechtlicher Weise verfolgt werden wie z.B. gem. § 823 Abs. 2 BGB, §§ 185 ff. StGB. Der Rechteinhaber genießt dabei Schutz vor Beleidigung, Verleumdung und übler Nachrede.

  1. Bewertungen von Unternehmen

Auch Unternehmen haben ein allgemeines Persönlichkeitsrecht, welches sich aus Art 2 Abs. 1 GG ergibt. Dieses gilt jedoch nur in abgeschwächter Form, da Unternehmen sich nach außen hin darstellen, so dass sie eher mit Kritik leben müssen als Personen, welche nicht darauf aus sind, in der Öffentlichkeit in Erscheinung zu treten. Allerdings muss ein  Unternehmen es nicht hinnehmen, wenn der Ruf durch unwahre und/oder unsachliche, herabsetzende Äußerungen beeinträchtigt wird.

Zudem können Bewertungen auch das Recht des Betroffenen am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzen. Dieses umfasst unter anderem den Kundenstamm eines Unternehmens und ist durch § 823 Abs. 1 BGB geschützt. Rufschädigende Bewertungen können den Gewerbebetrieb des Betroffenen empfindlich schädigen, so dass auch hier Ansprüche des Betroffenen bestehen können.

Auch  Wettbewerbsverstöße sind durch negative Bewertungen möglich. Gerade in der Reise- und Hotelbranche kommt es immer wieder vor, dass auf Bewertungsportalen Fake-Bewertungen von Konkurrenten abgegeben werden. Diese geben sich als Kunden aus und bewerten einen Mitbewerber negativ, um den Ruf zu schädigen und den eigenen Absatz hierdurch indirekt zu fördern. Derartige Falschbewertungen verstoßen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und können Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche des Betroffenen gegen den Mitbewerber auslösen.

  1. Möglichkeiten gegen eine rechtswidrige Bewertung vorzugehen

Verletzt eine negative rechtswidrige Bewertung in einem Bewertungsportal das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder sonstige Rechte, stehen dem Betroffenen unterschiedliche Ansprüche zur Verfügung. Als Anspruchsgegner kommt zum einen der Bewertende als Verletzter und zum anderen unter bestimmten Voraussetzungen auch der Betreiber des Bewertungsportals in Betracht.

Der Betroffene hat die Möglichkeit, einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch gem. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB analog geltend zu machen. Dies bedeutet, dass der Bewertete verlangen kann, dass der Bewertende zukünftige Persönlichkeitsrechtsverletzungen, denen der Inhalt der Bewertung zugrunde liegt, unterlässt. Gleichzeitig kann er verlangen, dass die Bewertung gelöscht wird. Als Mittel der Durchsetzung dieses Unterlassungsanspruchs kommt zunächst die außergerichtliche Abmahnung in Betracht. Mit dieser wird der Bewertende aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, durch welche er sich verpflichtet, die konkrete Persönlichkeitsrechtsverletzung zukünftig zu unterlassen und für den Fall der Zuwiderhandlung eine angemessene Vertragsstrafe an den Betroffenen zu zahlen. Kommt  der Bewertende dieser Aufforderung nicht nach, hat der Betroffene die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung zu beantragen. Auch besteht die Möglichkeit eines Schadensersatzanspruches gem. § 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB.

Weiter können Schadensersatzansprüche zum Beispiel wegen Kreditgefährdung (Schädigung des geschäftlichen Rufes) gem. § 824 BGB sowie gem. § 826 BGB wegen sittenwidriger Schädigung in Betracht  kommen. Als Schaden kann der hypothetisch in der Zukunft entgehenden Gewinn infolge der Rufschädigung sowie Anwaltskosten, welche der Betroffene zur Wahrung seiner Rechte aufwenden musste, geltend gemacht werden.

Ebenso kommt ein Anspruch auf Geldentschädigung in Betracht, wenn die Bewertung eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt, etwa weil es sich um Schmähkritik handelt, welche die Ehre des Bewerteten erheblich verletzt. Dieser Anspruch hat Genugtuungs- und Präventionsfunktion. Dieser Anspruch besteht aber nur dann, wenn der immaterielle Schaden nicht auf andere Weise zu kompensieren ist. Diesbezüglich ist eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen, in der die Schwere des Verschuldens, die Motivation des Bewertenden sowie die Tragweite der Rechtsverletzung für den Betroffenen zu berücksichtigen ist.

  1. Muss ein Bewertungsportal die Daten des Bewertenden bekannt geben?

Problematisch ist, dass sich in vielen Fällen der Bewertende unter dem Deckmantel der Anonymität versteckt und bei der Registrierung innerhalb eines Bewertungsportals weder den richtigen Namen noch die richtigen Adress- und Kontaktdaten angibt. Naheliegend wäre es, den Betreiber des Bewertungsportals aufzufordern, die Daten des Bewertenden mitzuteilen. Allerdings gibt es keinen Auskunftsanspruch gegen den Portalbetreiber. Der Bundesgerichtshof hat einen solchen Anspruch zu Lasten des Betroffenen mit Urteil vom 1.7.2014,  Az. VI ZR 345/13, verneint. Der BGH entschied, dass kein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch gegenüber dem Betreiber eines Internetportals auf Herausgabe von Anmeldedaten bestehe. Nach Auffassung des BGH ist der verletzte Rechteinhaber nicht schutzlos gestellt, da ihm der Weg über das Strafverfahren offenstehe. Die Anonymität im Internet müsse geschützt werden. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG müssen Betreiber die anonyme Nutzung von Diensten gewährleisten, soweit dies technisch möglich ist. Ferner fehle es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG zur Herausgabe der Anmeldedaten des Bewertenden. Somit bleibt dem Betroffenen, der die Identität des Bewertenden nicht kennt, nur noch der Weg einer Strafanzeige  wegen Beleidigung, übler Nachrede oder Verleumdung gemäß der §§ 185 ff. StGB. Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens kann die IP- Adresse durch richterlichen Beschluss ermittelt werden. Über die IP- Adresse lässt sich sodann der Inhaber des Anschlusses bestimmen, über welchen die rechtsverletzende Bewertung abgegeben wurde