In einem viel beachteten Grundsatzurteil hat der BGH am 15.11.2012 entschieden, dass Eltern für illegales Filesharing Ihrer minderjährigen Kinder grundsätzlich nicht haften, wenn die Kinder über das Verbot der rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt wurden. Laut Pressemitteilung des BGH erfordert die elterliche Aufsichtspflicht keine ständige Überwachung der Kinder. Strengere Kontrollmaßnahmen sind nur dann erforderlich, wenn es konkrete Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten der Kinder gibt.

Wir halten die Entscheidung für zutreffend und lebensnah. Regelmäßig kennen sich Kinder besser mit Computer aus als Ihre Eltern. Internetzugangssperren sind insofern für technisch versierte Kinder oft gar kein Hindernis. Die Forderung, dass die Eltern Ihre Kinder ständig am Computer überwachen müssten, ist gerade auch im Zeitalter von Smartphones faktisch gar nicht durchsetzbar. Insofern hat der BGH eine ausgewogene Entscheidung getroffen, die die Überwachungspflichten steigert, je konkreter die Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten der Kinder sind.  

Aus der Pressemitteilung nicht ersichtlich ist jedoch, inwieweit im konkreten Fall eine Haftung der Eltern als Anschlussinhaber für illegales Filesharing besteht. Der BGH hat in einem früheren Urteil eine derartige Haftung grundsätzlich bejaht. Dies allerdings mit der wesentlichen Einschränkung, dass der Anschlussinhaber nicht auf Schadensersatz haftet.