Oftmals kann es sinnvoll sein, dass der Vermieter einer Wohnung einen Schlüssel einbehält. So kann der Vermieter, wenn der Mieter sich gerade zum Beispiel für eine längere Zeit im Urlaub befindet, im Falle eines Brandes oder eines Wasserschadens, schnell Zutritt in die Wohnung des Mieters verschaffen und handeln, um größere Schäden abzuwenden. So mancher Vermieter behält sich daher einen Schlüssel gleich zu Mietbeginn ein. Die Frage ist jedoch, ob er hierzu tatsächlich berechtigt ist?
Ein Vermieter darf ohne Einverständnis des Mieters keinen Wohnungsschlüssel behalten, vgl. OLG Celle, Beschluss vom 05.102006, Az: 13 U 182/06. Denn sobald der Mietvertrag abgeschlossen wurde, geht der Besitz der Wohnung auch an den Mieter über. Ohne die Einwilligung des Mieters darf der Vermieter einen Schlüssel nicht behalten und die Wohnung betreten. Tut er dies dennoch, so ist der Mieter berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, denn in dem unbefugten Betreten der Wohnung liegt gerade eine Verletzung der Privatsphäre des Mieters. Der Vermieter kann einen Wohnungsschlüssel auch nicht mit dem Argument behalten, dass er für einen eventuell eintretenden Notfall in der Abwesenheit des Mieters schnell Zugang zu der Wohnung benötigt. Denn der Vermieter ist bereits dadurch hinreichend geschützt, dass der Mieter eine Obhutspflicht über die Wohnung hat, auch während seiner Abwesenheit. Wer also in den Urlaub fährt, sollte einen Wohnungsschlüssel dann bei den Nachbarn, Angehörigen oder Freunden hinterlegen und dies dem Vermieter gegenüber anzeigen, damit dieser in einem Notfall die Wohnung betreten kann. Verletzt der Mieter seine Obhutspflicht, so macht er sich schadensersatzpflichtig. Sollte der Vermieter dennoch einen Wohnungsschlüssel einbehalten und weigert sich, diesen herauszugeben, so ist der Mieter berechtigt, das Wohnungsschloss auszutauschen. Die Kosten hierfür kann er dann dem Vermieter in Rechnung stellen.