Der Trennungsunterhalt ist mit dem Trennungszeitpunkt der Eheleute zu gewähren. Dies deswegen, weil mit der Trennung eine ökonomische Basis für die Lebensführung der beiden Ehegatten zerbrochen ist. Der § 1361 BGB gewährt deshalb aus dem Gedanken der gleichwohl bestehenden ehelichen Bindung dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten einen Anspruch auf Unterhaltsleistungen.

Diese Unterhaltsleistungen sind unabhängig von den Trennungsgründen zu gewähren. Im gesetzlichen Sinne liegt eine Trennung dann vor, wenn die gemeinsame Haushalts- und Wirtschaftsführung eingestellt wird und die Eheleute voneinander einen unabhängigen Lebenswandel führen, vgl. § 1567 I BGB. Somit ist nicht zwingend erforderlich, dass der eine Ehegatte zum Beispiel aus der ehelichen Wohnung oder dem ehelichem Haus auszieht.

Grund für die Gewährung des Trennungsunterhaltes ist, dass dem getrennt lebenden, unterhaltsbedürftigen Ehegatten mit dem Trennungsunterhalt die Möglichkeit eingeräumt werden soll, vor Ablauf des Trennungsjahres und nach den Umständen des Einzelfalles auch darüber hinaus, nicht erwerbsverpflichtet sein zu müssen, soweit dies auch während des Zusammenlebens der Fall war, zum Beispiel wegen der Betreuung eines Kindes. Das Trennungsjahr soll dazu dienen, sein Leben neu zu ordnen und eigenverantwortlich zu agieren. Zu den weiteren Anspruchsvoraussetzungen gehören die allgemeinen Anforderungen an Unterhaltsansprüche, nämlich Bedarf, Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit.

Jedoch ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, von einem nicht erwerbstätigen Ehegatten schon während des ersten Trennungsjahres zu verlangen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Darauf machte das Oberlandesgericht Koblenz in einem Beschluss vom 10.02.2016 aufmerksam, vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 10.02.2016, 7 WF 120/16. Demnach kann von einem nicht erwerbstätigen Ehegatten nur dann verlangt werden, dass er seinen Unterhalt selbst bestreitet, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen erwarten werden kann. Zu berücksichtigen ist dabei vor allem eine frühere Erwerbstätigkeit, die Dauer der Ehe und die wirtschaftlichen Verhältnisse von beiden Ehegatten. Somit kann der Ehegatte nicht davon ausgehen, dass er grundsätzlich während des ersten Trennungsjahres keine eigene Erwerbstätigkeit aufnehmen muss.

Die Erwerbspflicht besteht insbesondere dann, wenn der Ehegatte während des ehelichen Zusammenlebens erwerbstätig war, also nicht die reine Haushaltsführung übernommen hat. Dann kann er bereits mit der Trennung verpflichtet sein, eine Tätigkeit aufzunehmen oder seine Erwerbsbemühungen fortzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn er zum Zeitpunkt der Trennung erwerbslos war.