1. Allgemeines zum Gewaltschutzverfahren

Ist man Opfer von Gewalt, hat man die Möglichkeit, gegen den Täter im Wege einer einstweiligen Anordnung vorzugehen. Der Antrag ist bei dem Familiengericht einzureichen. Mit der einstweiligen Anordnung im Gewaltschutzverfahren erreicht man ein befristetes Kontakt- und Näherungsverbot. Unter Gewalt ist nicht nur die körperliche Gewalt, wie zum Beispiel eine Körperverletzung zu verstehen, sondern auch psychische Gewalt, wie Stalking und Telefonterror. Auch bei häuslicher Gewalt kann mit der einstweiligen Anordnung eine Wohnungsüberlassung beantragt werden. Damit wird erreicht, dass der Täter die Wohnung nicht mehr betreten darf.

  1. Wie läuft das Verfahren ab?

Wie bereits oben schon erwähnt, sind die Familiengerichte für den Antrag zuständig. Um ein Verfahren einzuleiten hat man die Möglichkeit, dies über einen Rechtsanwalt zu tun oder man begibt sich direkt zum zuständigen Familiengericht und trägt dort den Sachverhalt vor. Der Sachverhalt ist an Eidesstatt zu versichern. Hat man bereits eine polizeiliche Anzeige ersttatet, sollte man diese Unterlagen zur Glaubhaftmachung einreichen. Ist man Opfer von körperlicher Gewalt geworden und hat man dadurch Verletzungen erlitten, sollte man sich diese Verletzungen ärztlich attestieren lassen und dieses Attest dann ebenfalls zur Glaubhaftmachung beifügen. Zur Glaubhaftmachung können auch Zeugen benannt werden.

Geht der Antrag bei Gericht ein, entscheidet das Gericht im Eilverfahren über den Antrag. Da die einstweilige Anordnung dringlich ist, sollte man spätestens 2 Wochen nach dem Vorfall einen Antrag bei Gericht gestellt haben. Ansonsten kann das Gericht annehmen, dass gar kein Interesse an einer schnellen einstweiligen Anordnung besteht. Eine einstweilige Anordnung ist befristet. Meistens wird die Befristung sich auf 6 Monate belaufen. Sollte es in diesem Zeitraum zu Zuwiderhandlungen kommen, kann eine Verlängerung beantragt werden.

  1. Gibt es ein Rechtsmittel gegen den einstweiligen Anordnungsbeschluss?

Ein Rechtsmittel gibt es gegen den Beschluss nicht. Es kann lediglich ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt werden. Dann bestimmt das Gericht einen nichtöffentlichen Termin in dem insbesondere der Antragsgegner die Möglichkeit hat, den Sachverhalt aus seiner Sicht zu schildern. Zu diesem Termin werden keine Zeugen geladen. Nur präsente Zeugen können vernommen werden. Daher empfiehlt es sich, die Zeugen zu dem anberaumten Termin mitzunehmen.

Oft endet die Verhandlung mit einem Vergleich. In diesem Vergleich einigt man sich auf ein gegenseitiges Kontaktverbot. Kommt kein Vergleich zustande, so entscheidet das Gericht erneut durch Beschluss.

  1. Wer muss die einstweilige Anordnung zahlen?

Die Kosten eines Gewaltschutzverfahrens muss grundsätzlich derjenige zahlen, der den Antrag einreicht. Ist man rechtschutzversichert kann man bei der Rechtschutzversicherung anfragen, ob diese die Kosten übernehmen. Sollte man mittellos sein, besteht die Möglichkeit der Verfahrenskostenhilfe. Hat der Antrag Erfolg, dann hat man gegen die andere Partei einen Anspruch auf Tragung der Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten.

  1. Was kann man tun, wenn gegen die einstweilige Anordnung verstoßen wird?

Wird gegen den Beschluss oder Vergleich verstoßen, so kann bei der Polizei eine Anzeige wegen Verstoß einer Gewaltschutzanordnung gestellt werden. Der Verstoß ist eine Straftat und als solche mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht. Ferner kann bei dem Familiengericht ein Vollstreckungsantrag erhoben werden. Dies hat zur Folge, dass gegen den Antragsgegner ein Zwangsmittel, wie zum Beispiel Zwangsgeld oder gar Zwangshaft angeordnet wird. Bei Ablauf der Befristung kann zudem ein Antrag auf Verlängerung gestellt werden, wenn ein Schutz weiterhin erforderlich ist.