Verspätungen, Annullierungen oder Überbuchungen von Flügen kommen im Flugverkehr regelmäßig vor. Dies bereitet Fluggästen Unannehmlichkeiten, die oft ohne Beanstandung hingenommen werden. Dies obwohl Flugreisende in der Europäischen Union seit dem 17.02.2005 aufgrund der Verordnung (EG) 261/2004 weit reichende Rechte gegenüber den Fluggesellschaften geltend machen können. Die Verordnung (EG) 261/2004 gibt nämlich klare Anspruchsgrundlagen zur Hand, um Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen je nach Schwere der Situation von den ausführenden Fluggesellschaften zu fordern. Mit nachfolgenden Blogbeitrag wollen wir zumindest über Grundzüge der rechtlichen Möglichkeiten bei Mängeln im Flugverkehr informieren.  

Die Regelungen der Verordnung (EG) 261/2004 beziehen sich sowohl auf Linien- als auch auf Nichtlinienflüge einschließlich der Flüge im Rahmen einer Pauschalreise. Verspätet sich ein Flug, so ist das ausführende Luftfahrtunternehmen nach Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung je nach Verspätungszeit bzw. Flugentfernung zur unentgeltlichen Gewährung von Malzeiten, Hotelunterbringung, Telefongesprächen, Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung verpflichtet. Wird ein Flug annulliert, so bestehen gemäß Art. 5 Abs. 1 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 außerdem Ausgleichsansprüche von 250,00 € bis zu 600,00 € je nach Entfernung des gebuchten Fluges. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 19.11.2009, Az.: C-402/07) und BGH (vgl. Urteil vom 18.02.2010, Az.: Xa ZR 95/06) ein Ausgleichsanspruch auch dann besteht, wenn sich der Flug um mehr als drei Stunden verspätete. Desweiteren wurde in diesem Zusammenhang vom EuGH (vgl. Urteil vom 22.12.2008, Az.: C-549/07) mehrmals klar gestellt, dass ein gewöhnlicher technischer Defekt, der die Ursache für eine Verspätung/Annullierung ist, nicht zur Leistungsfreiheit der Fluggesellschaft führt.

Zur Durchsetzung der Verordnung (EG) 261/2004 ist in der Bundesrepublik Deutschland das Luftfahrtbundesamt berufen. Bei dieser Stelle kann ein Beschwerdeverfahren mit dem Zweck betrieben werden, dass die Fluggesellschaften zur Einhaltung der Verordnung angehalten werden. Allerdings ist das Luftfahrtbundesamt nicht ermächtigt, etwaige zivilrechtliche Ansprüche, wie beispielsweise Ausgleichs- und Erstattungsleistungen oder Schadensersatz durchzusetzen. Insofern ist der ordentliche Rechtsweg zu bestreiten. Hierbei ist zu beachten, dass gemäß der neuesten Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 09.07.2009, Az.: C-204/08) eine Klage gegen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen sowohl am Ort des Abflugs als auch am Ort der Ankunft des gebuchten Fluges erhoben werden kann. Dies erleichtert die zivilrechtliche Durchsetzung von Ansprüchen erheblich.