Das Bundeskabinett brachte eine Gesetzesänderung auf den Weg, wonach für den Einbruch in eine „dauerhaft genutzte Privatwohnung“ künftig eine Mindeststrafe von einem Jahr gelten soll.
Bisher sah das Gesetz (§ 244 I StGB) einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. In „minder schweren Fällen“ eine Strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Minder schwere Fälle soll es beim Einbruch in Privatwohnungen künftig gar nicht mehr geben.
Zudem ist neben der Erhöhung des Strafmaßes auch vorgesehen, dass Ermittler bei Wohnungseinbrüchen künftig in bestimmten Fällen die umstrittene Vorratsdatenspeicherung nutzen dürfen. Das bedeutet, dass unter bestimmten Bedingungen auf Daten zurückgegriffen werden darf, die Telekommunikationsanbieter für bis zu zehn Wochen speichern müssen. Es geht konkret um Daten, wer wann mit wem wie lange telefoniert oder gesimst hat, und wie sich jemand im Internet bewegt. Vier Wochen werden auch die Standortdaten von Handy-Gesprächen aufbewahrt. Die Daten zum E-Mail-Verkehr oder Kommunikationsinhalte dagegen nicht. Bislang galt die Regelung, dass der Zugriff auf diese Daten nur bei bestimmten Straftaten, wie bei der Bildung von Terror-Gruppen, Mord oder sexuellem Missbrauch möglich ist. Bei Einbrüchen sollen Ermittler nun die Informationen künftig auch nutzen können, um herauszufinden, ob ein Tatverdächtiger Komplizen hatte.