Nach dem Beschluss des Großen Senats des BGH vom 29.03.2012 (GSSt 2/11), dass sich ein niedergelassener, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassener Arzt, nicht nach § 299 StGB (Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr) strafbar machen kann, da er bei der Wahrnehmung der ihm in übertragenen Aufgaben weder als Amtsträger noch als Beauftragter anzusehen ist, hat das Bundesgesundheitsministerium reagiert und plant die Einführung einer neuen Strafvorschrift gegen Korruption bei Ärzten. Geregelt werden soll das Ganze in den §§ 70, 128 und 307 c des SGB V. Die Strafvorschrift soll vergleichbar den Bestechungsdelikten des StGB als Antragsdelikt (§ 301 StGB) ausgestaltet werden und zielt nicht nur exklusiv auf Ärzte ab, sondern sämtliche Leistungserbringer im Gesundheitswesen (vgl. Ärztezeitung vom 03.04.2013).

Bemerkenswert ist zunächst, dass die Strafvorschrift nicht in das Strafgesetzbuch (StGB) integriert werden soll, was dem Stellenwert der Vorschrift nicht gerade dienlich ist. Falls der Gesetzesentwurf Gesetz wird, dürfte in der Praxis vor allem interessant werden, was denn unter Korruption nach der neuen Vorschrift fallen soll. Laut Bundesgesundheitsminister Bahr gehe es nicht um Kugelschreiber, Blumensträuße oder Pralinenschachteln, sondern um Fälle, in denen über einen längeren Zeitraum richtig Geld geflossen ist. Bei den allgemeinen Korruptionsdelikten gehen die Staatsanwaltschaften dagegen immer mehr von einer „Null-Toleranz-Grenze“ aus. Es bleibt deshalb spannend, ob hier eine Differenzierung innerhalb der Bestechungsdelikte erfolgt und insofern ein Arzt anders behandelt wird als ein Amtsträger oder ein Angestellter im Sinne von § 299 StGB.