Der Organspendeskandal in Göttingen verschärft sich in juristischer Hinsicht. Wie verschiedenen Presseberichten zu entnehmen ist, sitzt ein ehemaliger Transplantationsmediziner der Universität Göttingen seit Freitag, den 11.01.2013 in Untersuchungshaft. Der Vorwurf ist hart: versuchter Totschlag in neun Fällen! Der Arzt soll Krankenakten manipuliert haben, wodurch einzelne Patienten auf Wartelisten nach oben rückten und hierdurch innerhalb kürzester Zeit ein Spendeorgan erhielten. Andere Patienten, die lebensbedrohlicher erkrankt gewesen seien, sollen dagegen aufgrund der Manipulationen kein Spendeorgan erhalten haben. Die Staatsanwaltschaft Braunschweig sieht hierin den dringenden Tatverdacht des versuchten Totschlages begründet, da der Arzt aufgrund seiner Kenntnisse als Transplantationsmediziner den Tot der nicht berücksichtigten Patienten billigend in Kauf genommen hat.

Klar, die Manipulationen von Patientenakten im Zusammenhang mit den Organspendeskandalen an verschiedenen Unikliniken in Deutschland sind verwerflich und auch strafwürdig. Aber trifft der Vorwurf versuchten Totschlags tatsächlich zu? Hier haben wir in rechtlicher Hinsicht unsere Zweifel. Dies nicht nur im Hinblick auf die für einen Tatvorwurf notwendige objektive Zurechenbarkeit des Taterfolges (Tot des Patienten) und auf eine Vorsatzproblematik (billigende Inkaufnahme des Todes anderer Patienten). Unseres Erachtens hat der Gesetzgeber die Rechtsfolgen von Datenmanipulationen im Transplantationsgesetz geregelt und als Ordnungswidrigkeit qualifiziert. Diese gesetzgeberische Wertung kann man kritisieren. Man kann sie aber als geltendes Gesetz nicht einfach übergehen. Datenmanipulation bei Transplantationen durch einen Arzt könnte man nahezu immer als versuchten Totschlag qualifizieren, da es auf der Hand liegt, dass Manipulationen zu Verschiebungen auf der Warteliste führen und damit auch lebensbedrohlich erkrankte Patienten benachteiligen. Die Staatsanwaltschaften Regensburg und München sind dementsprechend auch viel zurückhaltender und sprechen gar von einer Strafbarkeitslücke. Wir sind gespannt, wie dieser Wertungswiderspruch aufgelöst wird.