Personenbezogene Daten können nach Art. 38 Abs. 1 PAG im Polizeicomputer gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Polizei erforderlich ist. Ein derartiger Eintrag im Polizeicomputer kann unangenehme Folgen haben. Dies insbesondere wenn die Daten Ermittlungsverfahren über Drogendelikte betreffen. Anders als bei Einträgen im Bundeszentralregister (landläufig auch polizeiliches Führungszeugnis genannt) stehen nämlich in dem von der Polizei geführten Registern unter Umständen auch Daten über Ermittlungsverfahren, die eingestellt wurden. Unabhängig davon, ob man verurteilt wurde oder nicht gilt man dann als „polizeibekannt“. Dies wiederum kann in der Praxis dazu führen, dass man verstärkt Kontrollen unterzogen wird, obwohl man zu diesen Kontrollen ansonsten ohne Eintrag keinen Anlass bietet. Die Süddeutsche Zeitung berichtete in diesem Zusammenhang am 07.05.2012 über einen besonders krassen Fall. Ein 27jähriger Münchner wurde aufgrund eines Vermerks im Polizeiregister, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Drogen geführt wurde, fast vierteljährlich einer Kontrolle unterzogen, bei denen regelmäßig auch der Intimbereich untersucht wurde. Dieser Fall zeigt augenscheinlich, dass die Speicherung jeglicher Daten ein sehr sensibles Thema ist. Es muss deshalb mit diesem Instrumentarium aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten behutsam umgegangen werden.