BGH: Eltern haften nicht für illegales Filesharing volljähriger Kinder

Von |Freitag, 17. Januar 2014|Aktuelles, Allgemein, Strafrecht, Urheberrecht|

Der BGH hat in einem wichtiges Grundsatzurteil zum Thema Filesharing vom 08.01.2014 (Az. I ZR 169/12-BearShare) entschieden, dass der Anschlussinhaber für illegales Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen werden kann, solange er keine Anhaltspunkte dafür hat, dass sein Internetanschluss für Urheberrechtsverletzungen missbraucht wurde. Hintergrund dieser Entscheidung ist der Grundsatz, dass Volljährige für ihre Handlungen grundsätzlich selbst verantwortlich sind und die Überlassung des Internetanschlusses auf einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen beruht. Eine automatische Störerhaftung des Anschlussinhabers ist unter diesen Gesichtspunkten aus Sicht des BGH nicht gerechtfertigt.

Amtsgericht München überspannt Haftung für Internetanschluss

Von |Dienstag, 27. Dezember 2011|Aktuelles, Urheberrecht|

Das Amtsgericht München bejaht eine Haftung einer pflegebedürftigen Rentnerin für eine über ihren Internetanschluss begangene Urheberrechtsverletzung und verurteilt dieselbe zur Bezahlung von Abmahnkosten in Höhe von ca. 650 € (vgl. SZ vom 24.12.2011). Dies obwohl die Rentnerin selbst keinen PC hat und auch kein WLAN System unterhält. Einen Internetanschluss hatte die Rentnerin nur deshalb noch, weil der Zweijahresvertrag nicht vorzeitig kündbar war. Heruntergeladen wurde ein Hooligan-Film. Trotzdem sah das Amtsgericht eine Haftung der Rentnerin, weil die Urheberrechtsverletzung laut eines Sachverständigen zweifelsfrei über ihren Anschluss begangen wurde.

Gesetzesentwurf zur Einschränkung von Massenabmahnungen in Planung!

Von |Montag, 21. November 2011|Aktuelles, Allgemein, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht|

Das Bundesjustizministerium will einen Gesetzesentwurf vorlegen, der die Möglichkeit einschränken soll, dass gerade im Internet Bagatellverstöße massenhaft mit hohen Abmahnkosten abgemahnt werden können. Adressaten des Gesetzesentwurfs sollen Anwaltskanzleien sein, die sich geradezu darauf spezialisiert haben Urheberrechts- und Wettbewerbsverstöße, die über das Internet begangen werden, „aufzuspüren“ und mit horrenden Kosten im Namen und im Auftrag eines Konkurrenten abzumahnen. Die Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger will deshalb im Gebührenrecht der Rechtsanwälte die entscheidenden „Stellschrauben“ ändern, um die Abmahnkosten gering zu halten.