Steuerehrlichkeit und Steuersünden sind seit geraumer Zeit überall ein Gesprächsthema, insbesondere seit „schweizerische CDs“ im Umlauf sind und vom Staat teuer angekauft werden, um Steuerhinterziehung im großen Stil – meist durch „Schwarzgeld“ in der Schweiz – aufzuklären. Prominente Namen, zuletzt Uli Hoeneß als Präsident des FC Bayern München, sind in aller Munde. Während diese millionenschweren Steuerhinterziehungen nur von wenigen Reichen vorgenommen werden, eröffnet sich für Viele auf einem anderen Feld die „Schweiz des kleinen Mannes“. Dabei soll die Rede sein von Vertragsleistungen ohne Rechnung, von klassischer Schwarzarbeit.

Wer sich auf dieses Gebiet begibt – sei es als Handwerker oder als Besteller einer Werk- oder Dienstleistung – betritt brüchiges Eis, das vielfältige Rechtsnachteile mit sich bringen kann. Mit diesem Steuerbetrugsphänomen hat sich jüngst der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 01.08.2013, Az. VII ZR 6/13 beschäftigt. Der erkennbare Zweck solcher verbotener Absprachen ist eine illegale Steuerersparnis. Der Handwerker spart Umsatz- und Einkommensteuer von regelmäßig ca. 50 %. Der Kunde erhält dafür entsprechende Rabatte, so dass es sich für beide Seiten rentiert. Der Umfang dieser „Schwarzarbeit“ wird auf bis zu 250 Milliarden Euro jährlich geschätzt.

Dabei macht sich nicht nur der Unternehmer strafbar sondern auch der Kunde gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und § 370a Abgabenordnung. Dies führt wegen offenkundiger Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts zu dessen Nichtigkeit. Dies bedeutet im Einzelnen:

–           Bußgeld- oder Strafverfahren gegen beide Betroffene mit erheblichen Strafandrohungen von bis zu 300.000,00 € Bußgeld oder bis zu 5 Jahren Haft nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.

–           Der Unternehmer verliert seine vertraglich vereinbarte „Entlohnung“ und wäre dann auf ungewisse andere gesetzliche Anspruchsgrundlagen angewiesen, etwa aus dem Gesichtspunkt der „ungerechtfertigten Bereicherung“.

–           Der Kunde verliert seine Gewährleistungsansprüche und schaut durch das sprichwörtliche Rohr, wenn dieses undicht wird und die Wohnung überschwemmt.

–           Beide Vertragsparteien setzen sich einer bis weit in die Zukunft reichenden Erpressbarkeit aus.

Wenn es dann zwischen den Beteiligten zu Streit kommt oder gar die Staatsanwaltschaft droht, bleibt nur noch der Gang zum Rechtsanwalt.

Das erkennbare Anliegen der zitierten BGH-Rechtsprechung ist es, „Schwarzarbeit“ unattraktiv zu machen, so dass jeder auf die Frage „Brauchen Sie eine Rechnung?“ bei entsprechender Risikoabwägung mit „ja“ antworten sollte.