In den Medien hört man oftmals das Schlagwort „Blitzscheidung“. Was bedeutet dies und kann man wirklich eine Blitzscheidung beantragen, weil man das Trennungsjahr nicht abwarten möchte?

Voraussetzung für die Scheidung einer Ehe ist, dass das Trennungsjahr abgewartet wird. Liegen diese gesetzlichen Voraussetzungen für einen Ausspruch der Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahrs nicht vor, wird ein Scheidungsantrag zurückgewiesen. Eine Ehe kann nur geschieden werden, wenn diese gescheitert ist. Eine Ehe ist gem. § 1565 I BGB gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Von Getrenntleben spricht man, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte diese erkennbar nicht herstellen will, weil er eine solche eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Eine häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Eheleute innerhalb der Wohnung getrennt leben und kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt wird und zudem keine wesentliche persönliche Beziehung zwischen diesen besteht.

Eine Ehe vor Ablauf des Trennungsjahrs zu scheiden ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Es muss nachgewiesen werden, dass es für den Antragsteller eine unzumutbare Härte ist, die Ehe fortzusetzen, vgl. § 1565 II BGB. Die Gründe hierfür müssen in der Person des anderen Ehegatten liegen. Als Rechtfertigung für das Vorliegen eines Härtegrunds wurde von den Gerichten u.a. als ausreichend erachtet:

–       Wiederholte Gewalt gegen Ehepartner und Kinder

–       Morddrohungen und andere Bedrohungen und schwere Beleidigungen

–       Alkoholabhängigkeit und Drogensucht beim anderen Partner ohne Aussicht auf eine Besserung, weil eine Entziehungskur abgelehnt wurde oder fehlgeschlagen ist

–       Ehebruch von erheblicher Dauer und Intensität, insbesondere in der Ehewohnung (OLG Köln, Beschl. v. 18.09.1998, Az. 25 WF 162/98)

–       Wenn eine neue Beziehung aufgenommen wurde und von dem neuen Partner ein Kind erwartet wird

–       Misshandlung vor den Kindern

–       Die Nichtzahlung von Unterhalt für die Ehefrau bzw. Kinder kann zu einer Ehescheidung wegen unzumutbarer Härte führen, vgl. (OLG Stuttgart, Urt. v. 08.08.1978, Az. 16 WF 200/78 ES). Aber alleine die Nichtzahlung des Unterhalts ist noch kein hinreichender Grund für eine sofortige Scheidung, vgl. (OLG Stuttgart, Urt. v. 07.02.2001, Az. 18 WF 44/01).