Der 12. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH), der für Familiensachen zuständig ist, hat mit seiner Entscheidung vom 03.02.2010 (Az.: XII ZR 189/06) – einmal mehr – seine Rechtsprechung im Bereich des ehelichen Güterrechts geändert.

Es geht um die Frage, wie zu verfahren ist, wenn bei Scheitern einer Ehe in das Vermögen der Ehegatten Geldmittel, Sachzuwendungen oder auch Arbeitsleistungen eingegangen sind, die ausschließlich von den Eltern nur eines Ehegatten herrührten.

Der Wunsch eines jungen Ehepaares, im eigenen Haus zu wohnen, wird häufig von den Eltern befürwortet und unterstützt. So wird z. B. auf ein Darlehen der jungen Eheleute durch die Eltern nur eines Ehegatten ein größerer Betrag überwiesen. Auf dem Überweisungsträger finden sich Hinweise wie „für den Hausbau“, „Zuschuss“ oder nur „bekannt“. Dahinter steht die Überlegung des Zuwenders, die Ehe zu fördern und ihre Vermögenssituation für die Zukunft zu sichern. Scheitert die Ehe, zerschlagen sich die mit der Zuwendung verbundenen Vorstellungen und Erwartungen.

Die bisherige Rechtsprechung hat in solchen Fällen den spendablen Eltern grundsätzlich keinen Anspruch gegenüber den Zuwendungsempfängern zugebilligt. Man ging davon aus, dass – jedenfalls im Falle des gesetzlichen Güterstandes – ein angemessener Ausgleich im Rahmen des Güterrechts zugunsten des eigenen Kindes erfolgen werde. Nur in krassen Ausnahmefällen, in denen das güterrechtliche Ergebnis als unerträglich empfunden wurde, sollte dem ausgleichsberechtigten eigenen Kind neben dem Güterrecht ein gesonderter Ausgleichsanspruch zustehen.

In seiner nunmehrigen Entscheidung vom Februar 2010 geht der BGH einen anderen Weg. Zuwendungen an das Schwiegerkind sind rechtlich selbständig zu beurteilen und bleiben im Rahmen der Auseinandersetzung der Zugewinngemeinschaft zwischen den Eheleuten unberücksichtigt. Entscheidend ist, dass der BGH solche Zuwendungen nunmehr als echte Schenkungen qualifiziert. Grundsätzlich ist die Schenkung dadurch gekennzeichnet, dass der Leistungsempfänger mit dem Erhaltenen völlig frei verfahren kann. Bei einer Zuwendung der genannten Art ist der Leistungsempfang aber verknüpft mit der Förderung der Ehe.

Ob diese Rechtsprechungsänderung notwendig war und ob sie in Zukunft die praktischen Probleme leichter handhaben lässt, wird derzeit in Fachkreisen heftig diskutiert. Die Praxis wird sich danach auszurichten haben und die rechtliche Beratung im Einzelnen prüfen müssen, ob solche Rückforderungsansprüche der Eltern gegenüber dem Schwiegerkind bestehen. Die hier maßgebliche Vorschrift des § 313 BGB spricht ausdrücklich davon, dass bei Störung oder Wegfall der Geschäftsgrundlage das Vertragsverhältnis entsprechend anzupassen ist.

Dies bedeutet, dass in den wenigsten Fällen eine Rückforderung in voller Höhe bestehen wird. Es wird entscheidend darauf ankommen, ob und in welchem Umfang das Schwiegerkind aufgrund der Zuwendung noch bereichert ist und ob insbesondere aufgrund der Ehedauer der Zweck der Zuwendung nicht doch oder wenigstens zum Großteil erreicht worden ist. Scheitert die Ehe bereits kurze Zeit nach der Zuwendung, wird der Rückforderungsbetrag entsprechend höher sein. Kommt es nach 30 Jahren zu einer Scheidung, dürfte ein solcher Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern nicht mehr bestehen.

Der BGH hat in seiner Entscheidung ausdrücklich festgehalten, dass diese Grundsätze auch dann gelten, wenn die Zuwendung der Eltern in Arbeitsleistungen bestand, etwa wenn der Schwiegervater als gelernter Maurer Rohbau- und Putzarbeiten erbracht hat. Maßgeblich für diese Leistungen ist eine noch vorhandene objektive Wertsteigerung des Objekts und tatsächlich ersparte Kosten.

Man hat in der Vergangenheit versucht, die Probleme mit Rückfallsklauseln oder Modifizierungen des Güterstands zu lösen. Es kann im Zuwendungszeitpunkt ausdrücklich klargestellt werden, dass nur das eigene Kind bedacht sein soll. Einer unentgeltlichen Zuwendung an beide Eheleute nachträglich einen anderen rechtlichen Inhalt zu geben, ist nicht zulässig. Schließlich könnte anstelle einer Zuwendung ein zinsloses Darlehen gewährt werden, dessen Rückzahlung im Falle des Scheiterns der Ehe oder auch bei Beendigung der Ehe durch Tod fällig wird.

Schließlich sei noch darauf hingewiesen, dass diese Grundsätze auch dann gelten, wenn ein Ehegatte eigene Mittel, die er beispielsweise geerbt hat, in das Grundstück seiner Schwiegereltern investiert. Diese Investition erfolgt letztendlich auch der Ehe willen und in Erwartung, dort dauernd wohnen zu können, jedoch nicht, um das Vermögen der Schwiegereltern zu mehren. Kommt es dann nicht zur Eheschließung oder wird die Ehe geschieden, kommen Rückforderungsansprüche gegen die Schwiegereltern in Betracht. Wie viel dann zurückverlangt werden kann, hängt auch wiederum davon ab, in welchem Umfang das zuwendende Schwiegerkind vom Vermögen der Schwiegereltern profitiert hat.