In den meisten Wohnraummietverträgen findet sich die Klausel, dass die Mietzahlungen spätestens am dritten Werktag eines Monats im Voraus fällig sind. Entsprechendes ist auch in § 556b Abs. 1 BGB geregelt. Wichtig ist diese Zahlungsbestimmung deshalb, weil unpünktliche Zahlungsweise dem Vermieter ein Recht zur Kündigung ggf. sogar zu einer fristlosen Kündigung gibt.
Der BGH hat jetzt in zwei Entscheidungen vom 13.07.2010 (Az. VIII ZR 129/09 und VIII ZR 291/09) entschieden, dass der Samstag/Sonnabend nicht als Werktag im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsquellen zählt. Begründet wird dies folgendermaßen:
Die drei Werktage dauernde „Schonfrist“ soll insbesondere sicherstellen, dass die Mietzahlungen den Vermieter auch dann innerhalb von drei Werktagen erreichen, wenn die Überweisung der Miete am letzten Tag des Monats, an dem weite Teile der Bevölkerung ihr Gehalt oder ihren Lohn erhalten haben, in Auftrag gegeben werden. Da die Bankinstitute grundsätzlich am Samstag/Sonnabend keinen Geschäftsverkehr unterhalten, kann dieser Tag zulasten der Mieter nicht als Werktag gewertet werden, da ansonsten sich diese Schonfrist von drei Werktagen zuungunsten der Mieter auswirken würde.
Die Konsequenz dieses Urteils ist wohl nicht sonderlich dramatisch und führt im Einzelnen dazu, dass sich zugunsten der Mietparteien ggf. eine geringfügige Änderung der Zahlungsfrist ergibt.