Bundesverfassungsgericht: Kein Beweisverwertungsverbot bei polizeilicher Anordnung einer Blutentnahme bei fehlendem richterlichem Bereitschaftsdienst

Von |Sonntag, 20. März 2011|Aktuelles, Strafrecht, Verkehrsrecht|

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich in einem erst jetzt veröffentlichten Beschluss vom 24.02.2011 (Az. 2 BvR 1596/10; 2 BvR 2346/10) erneut mit der Frage eines Beweisverwertungs-verbotes wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt bei Anordnung einer Blutentnahme zu be-schäftigen. In den der Entscheidung zugrunde liegenden Fällen ging es jeweils um eine von Poli-zeibeamten angeordnete Blutentnahme aufgrund des Verdachts einer Trunkenheitsfahrt ohne rich-terlichen Beschluss. Entscheidende Besonderheit in beiden Fällen war, dass die Tatzeiten jeweils an einem Sonntag waren, an denen nach den gerichtlichen Feststellungen kein richterlicher Bereit-schaftsdienst erreichbar war. Das BVerfG sah es als nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden an, dass die mit den jeweiligen Fällen beschäftigten Fachgerichte ein Beweisverwertungsverbot wegen eines Verstoßes gegen den in § 81 a Abs. 2 StPO geregelten Richtervorbehalt ablehnten.

Kippt die Union Richtervorbehalt bei der Blutentnahme?

Von |Dienstag, 27. April 2010|Allgemein, Strafrecht, Verkehrsrecht|

Niedersachsens Justizminister Bernd Busemann (CDU) will über eine Bundesratsinitiative den in § 81 a Abs. 2 StPO verankerten Richtervorbehalt bei Blutentnahmen abschaffen (Quelle). Hierbei erhält er Zustimmung von Bayerns Justizministerin Beate Merk (CSU) und BGH Präsident Klaus Tolksdorf (Quelle). Alle Befürworter wollen durch die Abschaffung des Richtervorbehalts vor allem eine starke Vereinfachung der Ermittlungsverfahren bei massenhaft vorkommenden Trunkenheitsfahrten erreichen. Aufgrund des relativ geringen Eingriffs in die Freiheitsrechte des Einzelnen sei eine Streichung des Richtervorbehalts bei einer Blutentnahme gemessen an dem hierdurch erreichten praktischen Nutzen auch vertretbar.