Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich in einem erst jetzt veröffentlichten Beschluss vom 24.02.2011 (Az. 2 BvR 1596/10; 2 BvR 2346/10) erneut mit der Frage eines Beweisverwertungsverbotes wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt bei Anordnung einer Blutentnahme zu beschäftigen. In den der Entscheidung zugrunde liegenden Fällen ging es jeweils um eine von Polizeibeamten angeordnete Blutentnahme aufgrund des Verdachts einer Trunkenheitsfahrt ohne richterlichen Beschluss. Entscheidende Besonderheit in beiden Fällen war, dass die Tatzeiten jeweils an einem Sonntag waren, an denen nach den gerichtlichen Feststellungen kein richterlicher Bereitschaftsdienst erreichbar war. Das BVerfG sah es als nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden an, dass die mit den jeweiligen Fällen beschäftigten Fachgerichte ein Beweisverwertungsverbot wegen eines Verstoßes gegen den in § 81 a Abs. 2 StPO geregelten Richtervorbehalt ablehnten.
Das BVerfG begründet seine Nichtannahme der jeweiligen Verfassungsbeschwerden damit, dass in den vorliegenden Fällen den handelnden Polizeibeamten kein willkürliches Handeln oder zielgerichtetes Umgehen des Richtervorbehalts vorgeworfen werden kann. Selbst wenn deshalb ein Verstoß gegen § 81 a Abs. 2 StPO anzunehmen sei, führe dieser nicht zwingend zu einem Beweisverwertungsverbot. Demzufolge seien die Beschwerdeführer weder in ihrem Recht auf einen effektiven Rechtsschutz aus Artikel 19 Abs. 4 GG noch in ihrem Recht auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren verletzt.
Die Diskussion um den Richtervorbehalt bei Blutentnahmen ist weiter in vollem Gange. Das BVerfG schränkt mit seinem Beschluss vom 24.02.2011 jedoch den in § 81 a Abs. 2 StPO geregelten Richtervorbehalt bei Blutentnahmen ein. Da Trunkenheitsfahrten regelmäßig zur Nachtzeit stattfinden, in der zumindest in ländlichen Gegenden kein richterlicher Bereitschaftsdienst vorliegt, wird dieser Beschluss des BVerfG auch Auswirkungen auf die Praxis haben. Allerdings wird sich womöglich die Problematik des Richtervorbehalts demnächst in der Praxis gar nicht mehr stellen, wenn die geplante Gesetzesänderung zu § 81 a Abs. 2 StPO verwirklicht wird, nach der bei Trunkenheitsfahrten die Anordnungskompetenz originär bei der Polizei bzw. bei Staatsanwaltschaft liegen soll.