Wer sich von seinem Ehegatten trennen möchte, sollte seine Rechtsnachfolge überdenken. In aller Regel wird eine Änderung angezeigt sein. An einem Beispiel mag dies veranschaulicht werden:
F. hat sich vor gut drei Jahren von ihrem Mann im Streit getrennt. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Sie hatte zur Heirat von ihren Eltern ein Hausgrundstück als Ausstattung erhalten. Ihre Lebensversicherung ist mittlerweile auf einen Wert in Höhe von 50.000,00 € angewachsen. Als Bezugberechtigten hatte sie ihren Ehemann benannt. Zwischenzeitlich hat sie einen anderen Mann kennengelernt, den sie heiraten möchte. Sie entschließt sich zur Scheidung. Auf dem Weg zu ihrem Anwalt verunglückt sie tödlich. Sie hatte keine letztwillige Verfügung hinterlassen. Mit ihrem Ehemann hatte sie keinen Ehevertrag geschlossen. Ihre Eltern möchten sie im Familiengrab beisetzen lassen. Ihr Ehemann besteht auf einer Feuerbestattung an einem anderen Ort.
Die Trennung der Eheleute im Sinne des § 1567 BGB hat zunächst keinen Einfluss auf die Erbfolge. In unserem Fall würde dies dazu führen, dass der Ehegatte M. seine (noch) Ehefrau F. zu ¾ beerbt, §§ 1931 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz, 1371 Abs. 1 BGB. Außerdem erhielte er die gesamte Summe aus der Lebensversicherung. Dieses Ergebnis dürfte nicht im Sinne unserer Erblasserin sein.
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten erlischt nicht erst mit Rechtskraft der Scheidung sondern schon dann, wenn der Erblasser die Scheidung beantragt hatte. Dabei genügt es nicht, wenn der Antrag bei Gericht eingegangen ist. Vielmehr muss er dem Antragsgegner zugestellt sein. Die materiell rechtlichen Voraussetzungen für die Scheidung hätten vorgelegen, da die Beteiligten bereits seit drei Jahren getrennt lebten. In formeller Hinsicht war unser Fall jedoch noch nicht weit genug gediehen.
Die Vorschrift des § 1933 BGB ist nicht einfach zu verstehen:
Hätte in unserem Fall M. die Scheidung eingereicht und wäre unsere F. mit dem ihr zugestellten Scheidungsantrag auf dem Weg zu ihrem Anwalt verunglückt, so hätte dies am Erbrecht ihres Mannes nichts geändert. Nur wenn vor dem Tod der F. dem Gericht gegenüber in prozessual wirksamer Form dem Scheidungsantrag zugestimmt worden wäre, wäre das Erbrecht des M. entfallen.
Unsere F. wäre gut beraten gewesen, nach ihrer Trennung von M. ein Testament zu errichten, in dem dieser von der Erbfolge gänzlich ausgeschlossen ist. Ihm bliebe zwar noch sein Pflichtteilsrecht bis die oben dargestellten Voraussetzungen des § 1933 BGB erfüllt sind. Danach könnte er aber nur ein Viertel des Wertes des Nachlasses seiner Frau in Geld verlangen, §§ 1931 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz, 2303 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 1371 Abs. 2, 2. Halbsatz BGB (sog. kleiner Pflichtteil).
Ein Entzug des Pflichtteils kommt nur unter den engen Voraussetzungen des § 2333 Abs. 1 und Abs. 2 BGB in Betracht.
Eine dem Rechtsgedanken des § 1933 BGB entsprechende Regelung findet sich in der Vorschrift des § 2077 BGB für ein Testament des verheirateten Erblassers. Ein solches Testament sollte schon bei Trennung widerrufen oder durch ein neues ersetzt werden §§ 2253, 2254, 2258 BGB.
Für ein gemeinschaftliches Testament (welches nur von Eheleuten errichtet werden kann) findet sich die entsprechende Regelung im §§ 2268 BGB. Will einer der Ehegatten noch zu Lebzeiten von einer wechselbezüglichen Verfügung von Todes wegen zurücktreten, muss die Rücktrittserklärung notariell beurkundet werden (§ 2271 Abs. 1, 2296 Abs. 2 BGB) und eine Ausfertigung dieser Rücktrittserklärung dem anderen Teil zugestellt worden sein.
Bei einem Ehevertrag entfällt das Erbrecht des Ehegatten unter den Voraussetzungen des § 2279 BGB, also wieder, wenn die Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben sind und der Scheidungsantrag des Erblassers zugestellt bzw. dem Scheidungsantrag des überlebenden Ehegatten durch den Erblasser wirksam zugestimmt worden ist.
Ein lebzeitiger Rücktritt von einem Erbvertrag kommt nur dann in Betracht, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist. Ältere Erbverträge enthalten in aller Regel keine Rücktrittsklausel für den Fall einer Trennung. In diesem Falle bleibt nur der Weg über eine gemeinsame Aufhebung des Erbvertrages, da ja mitunter auch der andere Teil ein Interesse daran haben kann, nicht mehr von seinem (noch) Ehegatten beerbt zu werden. Ansonsten bleiben beide Teile bis zum Eintritt der Voraussetzungen des § 2279 BGB an dem Erbvertrag gebunden und können bis dahin kein wirksames eigenes Testament mehr errichten, § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Nochmals zurück zu unserem Ausgangsfall:
F. hätte nach ihrer Trennung auch das Bezugsrecht ihrer Lebensversicherung ändern müssen. Sie hätte eine andere Person als Bezugsberechtigte bestimmen können. Soweit sie dies nicht tut, wäre ihr Anspruch auf Versicherungsleistungen in den Nachlass gefallen.
Und zum Schluss noch zum Streit über die Totenfürsorge bzw. das Bestattungsrecht:
Diese Frage hat zunächst nichts mit dem Erbrecht zu tun. Maßgeblich ist der Wille des Verstorbenen. Wenn ein solcher Wille nicht erkennbar ist, entscheiden die nächsten Angehörigen. Unter ihnen hat der Ehegatte den Vorrang, auch wenn er vom Erblaser getrennt gelebt hatte (OLG Leipzig, FamRZ 05, 1124). Um auch hier unangenehmen Streitigkeiten vorzubeugen, sollte man in schriftlicher Form festlegen, wie man bestattet werden möchte. Am besten überlässt man der Person, die man hiermit beauftragen will, diesen schriftlich niedergelegten Wunsch.
Es zeigt sich also, dass im Falle einer Trennung nicht nur Fragen des Unterhalts, des Umgangs oder der Hausratsteilung zu klären sind. Man sollte sich auch Gedanken über seine Rechtsnachfolge machen.