Durch die Verpflichtung zur Ausgleichung von Vorempfängen unter Abkömmlingen kann es zu einer unterschiedlichen Verteilung des Nachlasses trotz gleicher Erbquoten kommen.
Unser Erbrecht geht grundsätzlich davon aus, dass Kinder zu gleichen Teilen erben, § 1924 Abs. 4 BGB. Etwas anderes gilt, wenn der Erblasser durch Testament eine abweichende Regelung trifft. Häufig übertragen Eltern schon zu Lebzeiten (nicht nur aus steuerrechtlichen Gründen) Vermögen auf Kinder. Dabei handelt es sich oft um so genannte Ausstattungen im Sinn von § 1624 BGB. Wird bei Zuwendung einer solchen Ausstattung nicht angeordnet, dass das Erhaltene nicht auszugleichen sein soll, dann muss sie unter Abkömmlingen mit gleicher Quote im Erbfall berücksichtigt werden, § 2055 BGB.
Zur Verdeutlichung ein Fall:
V. hat über die Jahre einen gutgehenden Handwerksbetrieb aufgebaut. Seine Tochter T. hat nach dem Gymnasium Medizin studiert und verdient als Oberärztin überdurchschnittlich gut. Sein Sohn S. ist nach Abschluss der Lehre in den Betrieb von V. eingetreten und wurde all die Jahre angemessen entlohnt. T. hat im Jahr 2005 geheiratet und vom mittlerweile verwitweten V. ein Baugrundstück im Wert von 50.000,00 € als Heiratsgut erhalten. Im Jahr 2012 erkrankt V. schwer. Er überträgt den Handwerksbetrieb auf seinen Sohn S. ohne Gegenleistungen. Der Wert des Unternehmens beläuft sich auf 350.000,00 €. Wenig später verstirbt V. Er hinterlässt ein Barvermögen von 200.000,00 €. Ein Testament hatte er nicht errichtet, sodass er von seinen beiden Kindern zu je ½ beerbt wird.
S. möchte, dass das vorhandene Guthaben zwischen ihm und seiner Schwester T. hälftig aufgeteilt wird. T. widerspricht mit dem Hinweis, dass er, S., ja den väterlichen Betrieb erhalten habe. Das Bargeld stehe ihr alleine zu. S. meint, er sei laut Erbschein des Amtsgerichts Miterbe zu ½ und außerdem habe T. ja den Bauplatz bekommen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass sie studieren durfte, wofür ihr Vater insgesamt 200.000,00 € aufgewandt habe.
Sowohl bei der Übertragung des Betriebes als auch bei der Überlassung des Baugrundstücks handelt es sich um ausgleichspflichtige Ausstattungen im Sinn von § 2050 Abs. 1 BGB.
Anders verhält es sich bei den Ausbildungskosten für T. Diese waren von V. im Rahmen seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber T. geschuldet. Nach dem Sachverhalt hat V. gut verdient und konnte sich die Ausbildungskosten auch ohne Weiteres leisten. Der Sonderfall nach § 2050 Abs. 2 BGB liegt demnach nicht vor.
Maßgeblich für den Wert der Ausstattung ist der Zeitpunkt der Zuwendung, § 2055 BGB. Bei dem Bauplatz ist dies der Wert im Jahr 2005, allerdings indexiert (Kaufkraftverlust; Index 2010 = 100; 2012 = 104,1; 2005 = 92,5) auf 56.270,00 €. Für die Verteilung des Nachlasses in Höhe von 200.000,00 € würde dies bedeuten:
Realnachlass 200.000,00 €
Ausstattung S. + 350.000,00 €
Ausstattung T. + 56.270,00 €
Summe 606.270,00 €
Demnach stünden jedem Kind 50 % = 303.135,00 € zu. S. hat aber schon Werte in Höhe von 350.000,00 € erhalten. Er bekommt von dem Realnachlass in Höhe von 200.000,00 € nichts mehr. Er darf andererseits aber den Mehrwert in Höhe von 46.865,00 € behalten, § 2056 BGB.
Ergebnis:
T. erhält den gesamten Nachlass in Höhe 200.000,00 €, obgleich sie nur Miterbin zu ½ ist.