Die Windenergie ist gerade auch in der Region Eichstätt/Neuburg/Ingolstadt derzeit ein großes Thema (vgl. z.B. Presseberichterstattung im EK). Diverse Gemeinden planen Standorte. Üblicherweise werden Windenergieanlagen auf speziell ausgewiesenen Flächen im Außenbereich errichtet. Oft sind die Standorte landwirtschaftliche Nutzflächen. Da die Windenergieanlage meist nur einen kleinen Teil eines landwirtschaftlichen Grundstücks umfasst, kann der Rest der Fläche weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden. Das Zurverfügungstellen von Flächen für Windenergieanlagen ist deshalb eine interessante Zusatzeinnahmequelle für Grundstückseigentümer. Gleichzeitig gehen damit jedoch rechtliche Risiken einher, die vor Abschluss eines Vertrages zu berücksichtigen sind.
Pachtverträge über Flächen für Windenergieanlage haben regelmäßig eine Laufzeit von 25 bis 35 Jahren. Nach Ablauf der Zeit ist die Windenergieanlage vom Betreiber zurückzubauen und die Fläche an den Pächter wieder herauszugeben. Was aber, wenn der Betreiber nicht zurückbaut oder hierzu nicht (mehr) in der Lage ist? Um hier böse Überraschungen zu vermeiden, ist es ganz wichtig, sicherzustellen, dass der Rückbau der Anlage gewährleistet ist. Dies beispielsweise über eine Bankbürgschaft oder andere vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Grundstückseigentümer unter Umständen selbst gegenüber öffentlichen Behörden für den Rückbau aufkommen muss, wenn beispielsweise der Windenergieanlagenbetreiber insolvent geht. Dies kann Hunderttausende kosten.
Beispielsweise durch Eisflug im Winter können von Windenergieanlage zum Teil erhebliche Schäden verursacht werden. Besonderes Augenmerk ist deshalb auch auf die Überwälzung von Verkehrssicherungspflichten auf den Windenergieanlagenbetreiber zu legen. Ohne vertragliche Regelung haftet grundsätzlich für von einem Grundstück ausgehende Gefahren nämlich der Grundstückseigentümer. Ggf. sollte auch an eine Haftpflichtversicherung gedacht werden.
Der Pachtzins für das verpachtete Grundstück sollte aufgrund der langen Vertragslaufzeit grundsätzlich variabel gestaltet sein. Was heute viel Geld ist, kann in 35 Jahren wenig sein. Schließlich sollte auch an eine ertragsabhängige Vergütung, die vom Umsatz der Anlage abhängt, gedacht werden. Ein Vertrag sollte auch eine Regelung für den Fall des Zahlungsverzuges beinhalten.
Windenergieanlagenbetreiber verlangen meist auch die Eintragung einer Grunddienstbarkeit für die Nutzung des Grundstückes. Da es sich hier um ein dingliches und somit sehr starkes Recht handelt, sollte die Eintragung einer Dienstbarkeit in jedem Fall präzise gefasst sein. Darüber hinaus sind Regelungen zu beachten über Abstandsflächen, Ernteausfallentschädigungen, Abstandszahlungen, etc. Aufgrund der Vielzahl der zu beachtenden Problempunkte bei Verträgen über Windenergie empfehlen wir vor Vertragsunterzeichnung anwaltliche Beratung einzuholen. Die Unterzeichnung eines ungeprüften Vertrages birgt große Gefahren.