Das Bundesverwaltungsgericht hat am 14.11.2013 in einem Urteil entschieden, dass auch ein nicht im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr stehender Mischkonsum von Cannabis und Alkohol die Annahme mangelnder Fahreignung rechtfertigt. Dies völlig unabhängig davon, ob die Bereitschaft des Mischkonsumenten, zwischen Drogenkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen, nicht hinter der des gelegentlichen Cannabiskonsumenten zurücksteht. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs München vom 24.10.2012 aufgehoben. Dieser hat noch darauf abgestellt, dass die streitgegenständlichen Bestimmungen der Fahrerlaubnisverordnung einschränkend ausgelegt werden müssen und es zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit erforderlich sei, dass in der Person des Betroffenen Besonderheiten bestünden, die befürchten ließen, er könne nicht zwischen Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr trennen.
Wir halten die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts für unzutreffend. Wir sind der Auffassung, dass es für eine Entziehung der Fahrerlaubnis unabdingbare Voraussetzung ist, dass positiv ein fehlendes Trennungsvermögen zwischen dem Mischkonsum von Cannabis und Alkohol und der Teilnahme am Straßenverkehr festgestellt sein muss. Allein die Tatsache, dass ein Betroffener Cannabis und Alkohol konsumiert, rechtfertigt unseres Erachtens nicht eine derart drastische Maßnahme wie die Fahrerlaubnisentziehung. Wir hoffen, dass der Kläger vor dem Bundesverwaltungsgericht auch den Weg zum Bundesverfassungsgericht sucht und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts überprüfen lässt.