Ein interessantes Urteil hat der EuGH am 10.07.2014 zu sog. „Legal Highs“ getroffen. Hierunter versteht man Kräutermischungen, Lufterfrischer, Badesalze, etc., die zu Rauschzwecken konsumiert werden. Die „Legal Highs“ haben dieselbe/ähnliche Wirkungen wie Betäubungsmittel. Sie fallen jedoch zum Teil nicht unter das Betäubungsmittelgesetz, da die synthetischen Zusammensetzungen oftmals nicht im Anhang der verbotenen Substanzen zum BtmG enthalten sind.
Vor der Entscheidung durch den EuGH war lange Zeit fraglich, inwieweit die Stoffe dem Arzneimittelrecht unterliegen und ob hierdurch die Strafbarkeitslücke geschlossen werden kann. Dies hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 10.07.2014 verneint. Unter dem Arzneimittelbegriff können nach der Auffassung des EuGH keine Stoffe subsumiert werden, deren Wirkung sich auf eine schlichte Beeinflussung der physiologischen Funktionen beschränkt, ohne dass sie geeignet wären, der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar zuträglich zu sein. Anders gesagt: Stoffe, die nur konsumiert werden, um einen Rauschzustand hervorzurufen und dabei gesundheitsschädlich sind, sind keine Arzneimittel.
Der EuGH stellt damit klar, dass nicht jede unerwünschte Substanz über das Arzneimittelrecht verboten ist. Die Entscheidung des EuGH führt in der Praxis dazu, dass diverse Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit sog. „Legal Highs“ nunmehr neu bewertet werden müssen. Das Urteil des EuGH wirft jedoch auch etliche Fragen auf. Wie sollen beispielsweise bedenkliche Arzneimittel zukünftig bewertet werden? Auch diese sind dem menschlichen Körper nicht „zuträglich“. Zu mehr Rechtsklarheit betreffend den Arzneimittelbegriff dürfte das EuGH-Urteil sicherlich nicht führen.