Das Amtsgericht Tirschenreuth hat in einem Urteil vom 21.09.2009 (Az.: 6 OWi 13 Js 4125/09 OWi) im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen einer Drogenfahrt nach § 24 a Abs. 2 StVG den/die Betroffene freigesprochen, da es im Fall die Ergebnisse der entnommenen Blutprobe für nicht verwertbar hielt. Ohne die Ergebnisse der Blutentnahme konnte kein Tatnachweis geführt werden. Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der/die Betroffene wurde im Rahmen einer Fahrzeugkontrolle von der Polizei an einem Donnerstag um 14:20 Uhr aufgehalten und kontrolliert. Da ein durchgeführter Drogenschnelltest positiv verlief, ordneten die ermittelnden Polizeibeamten wegen „Gefahr in Verzug“ eine Blutentnahme an. Im Blut konnte ein THC-Wert nachgewiesen werden, der über den Schwellenwert lag, der für ein OWi-Verfahren relevant ist. Gegen den/die Betroffene wurde darauf hin ein Bußgeldbescheid erlassen.
Das Amtsgericht Tirschenreuth hob diesen Bußgeldbescheid nach Einspruchseinlegung jedoch wieder auf und sprach den/die Betroffene frei. Zutreffend ging das Amtsgericht in der mündlichen Urteilsbegründung davon aus, dass die Ergebnisse der Blutprobe nicht verwertbar waren. Gemäß § 81 a Abs. 2 StPO hätte nämlich die Blutprobe von einem Richter angeordnet werden müssen, da im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für eine Gefahr in Verzug und damit für eine Anordnungskompetenz durch die Polizei vorlagen. Ein Richter wäre auch ohne Weiteres erreichbar gewesen, weil sich der Vorfall an einem Wochentag am frühen Nachmittag ereignete. Da der anordnende Polizeibeamte in der mündlichen Verhandlung darüber hinaus mitteilte, dass ihm zum Zeitpunkt der Anordnung überhaupt nicht bekannt war, dass es bei Blutentnahmen eine Regelzuständigkeit des Richters gebe, nahm das Amtsgericht Tirschenreuth zutreffend an, das der Verstoß gegen § 81 a Abs. 2 StPO vorliegend auch ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht. Für die Verteidigung ein rund um schönes Ergebnis.