Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz wurde der Freibetrag für das sächliche Existenzminimum nach § 32 Abs. 6 Satz 1 Einkommensteuergesetz von 1.932,00 € auf 2.184,00 € erhöht. Nach § 1612 a BGB ist der doppelte monatliche Kinderfreibetrag auf 364,00 € angestiegen. Ausgehend davon erhöhen sich die Bedarfsbeträge in der neuen Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.01.2010).
Hinzu kommt, dass sich das staatliche Kindergeld für das erste und zweite Kind auf 184,00 €, für das dritte Kind auf 190,00 € und für jedes weitere Kind auf 215,00 € erhöht hat.
Die sich hieraus ergebenden Differenzbeträge sind im Vergleich zur bisherigen Regelung erheblich. Wir empfehlen deshalb Unterhaltsberechtigten die deutliche Anhebung der Beträge gegenüber Pflichtigen umgehend geltend zu machen. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Die konkreten Zahlbeträge aus der neuen Düsseldorfer Tabelle können Sie unter folgenden Link abrufen: