Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit Alkohol und Drogen im Straßenverkehr sind in der Praxis häufig auftretende Delikte. Jeder Verkehrsteilnehmer sollte deshalb die Rechtslage zumindest in Grundzügen kennen.

1. Grenzwerte und Rechtsfolgen bei einer Trunkenheitsfahrt

Wer von der Polizei betrunken am Steuer angetroffen wird, hat mit empfindlichen Sanktionen zu rechnen. Bei Ordnungswidrigkeiten ist zudem der Bußgeldkatalog seit 01.02.2009 verschärft worden. Grundsätzlich gilt in Deutschland die 0,5-Promille-Grenze (§ 24a Abs. 1 StVG). Ergibt eine Alkoholmessung einen Wert von 0,5 ‰ oder mehr liegt jedenfalls eine Ordnungswidrigkeit vor. Ersttäter müssen dann im Regelfall mit einer Geldbuße in Höhe von 500,00 €, einem Monat Fahrverbot und vier Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg rechnen.

Unter 0,5 ‰ hängt die Strafbarkeit vom Einzelfall ab. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass unterhalb von 0,3 ‰ alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit nicht in Betracht kommt. Ab einem Wert von 0,3 ‰ kann jedoch eine relative Fahruntüchtigkeit vorliegen, die eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) zur Folge haben kann. Dies aber nur dann, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen, wie z. B. „Schlangenlinien fahren“, festgestellt sind oder wegen der Alkoholwirkung ein Unfall verursacht wird.

Bei einem festgestellten Wert von 1,1 ‰ und mehr wird in der Rechtsprechung unwiderlegbar von einer absoluten Fahruntüchtigkeit ausgegangen, die bei Autofahrern automatisch zu einer Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr führt. Bei Ersttätern einer Trunkenheitsfahrt gibt es regelmäßig eine Geldstrafe und es droht die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie eine mindestens sechsmonatige Führerscheinsperre. Bei Wiederholungstätern und/oder bei Trunkenheitsfahrten, die zu Unfällen mit Personenschäden führten, droht sogar eine Haftstrafe, die je nach Einzelfall zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Ergibt eine Alkoholmessung gar 1,6 ‰ oder mehr, muss zudem vor einer Wiedererteilung des Führerscheins eine sog. medizinisch-psychologische Untersuchung absolviert werden. Diese auch unter dem Namen „Idiotentest“ bekannte Untersuchung ist alles andere als leicht zu bestehen. Immerhin liegt die Durchfallquote bei ca. 50 %.

Zu beachten ist auch, dass sich nicht nur Autofahrer, sondern auch andere Fahrzeugführer, wie beispielsweise Radfahrer, wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar machen können. Allerdings setzt die Rechtsprechung diesbezüglich die Grenzwerte zur absoluten Fahruntüchtigkeit höher an. Bei Radfahrern ist die Grenze derzeit 1,6 ‰.

2. Grenzwerte und Rechtsfolgen bei einer Drogenfahrt

Bei Drogenkonsum gilt zunächst die „Null-Wert-Grenze“ des § 24a Abs. 2 StVG. Wird bei einem Autofahrer eine berauschende Substanz, wie z. B. Cannabis, Heroin, Morphin, Kokain oder Amphetamin im Blut nachgewiesen, so liegt grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit vor, die bei Ersttätern regelmäßig 500,00 € Geldbuße, ein Monat Fahrverbot und vier Punkte in Flensburg zur Folge hat. Allerdings hat die Rechtsprechung die „Null-Wert-Grenze“ insofern eingeschränkt, dass eine Konzentration festgestellt werden muss, die es als möglich erscheinen lässt, dass der Verkehrsteilnehmer in seiner Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war. So wird beispielsweise bei Cannabiskonsum ein Mindest-THC-Wert von 1,0 ng/ml vorausgesetzt, da erst ab diesem Wert von einer Wirkung ausgegangen werden kann.

Anders als bei einer Trunkenheitsfahrt gibt es bei Fahren unter Drogeneinfluss nach derzeitigen medizinischen Erkenntnissen keine festen Grenzwerte für die Annahme einer absoluten Fahruntauglichkeit. Für eine Strafbarkeit nach § 316 StGB müssen bei einer Drogenfahrt deshalb Umstände erkennbar sein, die über die allgemeine Drogenwirkung hinaus den sicheren Schluss zulassen, dass der Konsument in der konkreten Verkehrssituation fahrunsicher gewesen ist. Gelingt dieser Tatnachweis, drohen dieselben Strafen wie bei einer Trunkenheitsfahrt (vgl. vorstehend).

3. Messmethoden

Im Zusammenhang mit Alkohol im Straßenverkehr ist zwischen dem Atemalkohol und dem Blutalkohol zu unterscheiden. Die Atemalkoholkonzentration wird in Milligramm pro Liter angegeben und die Blutalkoholkonzentration in Promille. Als Faustregel kann man sich merken, dass eine Verdoppelung des Werts des Atemalkohols regelmäßig den Promillewert ergibt. Bei 0,25 mg/l (Atemalkoholkonzentration) geht man dementsprechend von 0,5 ‰ (Blutalkoholkonzentration) aus.

Bei einer Ordnungswidrigkeit, also einem Promillewert über 0,5, genügt der Nachweis mittels eines ordnungsgemäß geeichten Atemalkoholmessgeräts. Für die Verfolgung von Straftaten ist grundsätzlich eine Blutentnahme nötig. Eine solche muss von einem Richter angeordnet werden. Polizeibeamte dürfen nur in Ausnahmefällen bei Gefahr in Verzug selbständig eine Blutentnahme anordnen.

Für den Vorwurf des Führens eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr unter Drogeneinfluss ist der Nachweis einer berauschenden Substanz im Blut erforderlich. Der Nachweis in einer Urinprobe reicht nicht.

4. Verteidigungsmöglichkeiten

Sowohl bei einer Trunkenheitsfahrt als auch bei einer Fahrt unter Drogeneinfluss bieten sich regelmäßig sowohl auf tatsächlicher als auch auf rechtlicher Ebene mehrere Verteidigungsmöglichkeiten. So muss in tatsächlicher Hinsicht beispielsweise darauf geachtet werden, dass die Messergebnisse zutreffend ermittelt und/oder keine nicht verwertbaren Messmethoden angewandt wurden. In rechtlicher Hinsicht kann es entscheidend darauf ankommen, ob die Blutentnahme rechtmäßig war. Im Rahmen der Strafzumessung kann es wiederum eine Rolle spielen, wie weit die Fahrtstrecke war oder was der Anlass der Trunkenheitsfahrt gewesen ist. Um eine optimale Verteidigung zu gewährleisten, sollte deshalb in jedem Fall anwaltlicher Rat eingeholt werden.

(Dieser Artikel erschien auch in der August/September Ausgabe 2009 des Eichstätter Journal)