Das Amtsgericht München bejaht eine Haftung einer pflegebedürftigen Rentnerin für eine über ihren Internetanschluss begangene Urheberrechtsverletzung und verurteilt dieselbe zur Bezahlung von Abmahnkosten in Höhe von ca. 650 € (vgl. SZ vom 24.12.2011). Dies obwohl die Rentnerin selbst keinen PC hat und auch kein WLAN System unterhält. Einen Internetanschluss hatte die Rentnerin nur deshalb noch, weil der Zweijahresvertrag nicht vorzeitig kündbar war. Heruntergeladen wurde ein Hooligan-Film. Trotzdem sah das Amtsgericht eine Haftung der Rentnerin, weil die Urheberrechtsverletzung laut eines Sachverständigen zweifelsfrei über ihren Anschluss begangen wurde.
Aus unserer Sicht wird vorliegend die Störerhaftung eines Anschlussinhabers vom Amtsgericht München weit überspannt. Wie soll denn ein Anschlussinhaber zukünftig noch widerlegen können, dass er für eine Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist? Eine Rentnerin, die keinen PC und auch kein WLAN System unterhält, kann weder Störer, geschweige denn Täter einer Urheberrechtsverletzung sein. Die vom BGH im Urteil vom 12.05.2010, Az.: I ZR 121/08 aufgestellten Grundsätze der Störerhaftung sind kein Selbstzweck, sondern unterliegen gewissen Voraussetzungen. So muss beispielsweise der Anschlussinhaber Sicherungs- und Prüfpflichten verletzen. Eine solche Verletzung können wir vorliegend nicht erkennen. Außerdem: Was ist mit § 97 a Abs. 2 UrhG? Dieser deckelt die Abmahnkosten auf 100 €. Offensichtlich hält das Amtsgericht München zum Nachteil der Rentnerin vorliegend auch diesen für nicht anwendbar.