Der BGH hat in einem wichtiges Grundsatzurteil zum Thema Filesharing vom 08.01.2014 (Az. I ZR 169/12-BearShare) entschieden, dass der Anschlussinhaber für illegales Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen werden kann, solange er keine Anhaltspunkte dafür hat, dass sein Internetanschluss für Urheberrechtsverletzungen missbraucht wurde. Hintergrund dieser Entscheidung ist der Grundsatz, dass Volljährige für ihre Handlungen grundsätzlich selbst verantwortlich sind und die Überlassung des Internetanschlusses auf einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen beruht. Eine automatische Störerhaftung des Anschlussinhabers ist unter diesen Gesichtspunkten aus Sicht des BGH nicht gerechtfertigt.

Wir begrüßen dieses Urteil ausdrücklich. Das Urteil ist ein weiterer Meilenstein, um die gerade wegen Bagatellverstößen im Internet massenhaft auftretenden Abmahnungen einzudämmen. Bereits am 15.11.2012 hat der BGH entschieden, dass Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen Kinder grundsätzlich nicht haften, wenn die Kinder über das Verbot der rechtswidrigen Teilnahme an Internetaustauschbörsen belehrt wurden. Zusammen mit dem am 28.06.2013 beschlossenen Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes, in dem u. a. die Abmahnkosten für Abmahnkanzleien gedeckelt wurden, gibt es nunmehr immer mehr rechtliche Möglichkeiten, sich gegen massenhaft auftretende Angriffe so genannter Abmahn-Kanzleien zu wehren.