Das Bundesverfassungsgericht hat in einem erst jetzt mitgeteilten Beschluss vom 12. August 2010 (Az. 2 BvR 1447/10) die Anfertigung von Videoaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen auf der Grundlage von § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO als verfassungskonform angesehen und eine diese Problematik betreffende Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Zumindest die verdachtsabhängige Anfertigung von Bildaufnahmen im Verkehrsrecht ist damit zulässig.
In einem Beschluss vom 11. August 2009 (Az.: 2 BvR 941/08) hat es das Bundesverfassungsgericht noch aus formellen Gründen als verfassungswidrig angesehen, dass ein Amtsgericht die mittels einer Videoaufzeichnung vorgenommene Geschwindigkeitsmessung auf einen verwaltungsrechtlichen Erlass zur Überwachung des Sicherheitsabstandes nach § 4 StVO gestützt hat. Ein Eingriff in das Recht auf informelle Selbstbestimmung bedürfe einer formellgesetzlichen Grundlage durch den parlamentarischen Gesetzgeber. Aufgrund dieser Entscheidung wurden teilweise Videoaufzeichnungen zum Beweis von Verkehrsverstößen per se als verfassungswidrig angesehen. Dies ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. August 2010 nicht mehr vertretbar.
Mit der Verfassungsbeschwerde hatte sich der Beschwerdeführer gegen ein amtsgerichtliches Urteil zur Wehr zu setzen, durch das er wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes um weniger als 4/10 des halben Tachowertes zu einer Geldbuße verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer rügte vor allem eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG auf informelle Selbstbestimmung. § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO sei keine ausreichende Rechtsgrundlage. Dem widersprach das Bundesverfassungsgericht. Die Auslegung und Anwendung des § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG durch die Fachgerichte im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsmessungen sei nicht zu beanstanden. Jedenfalls eine verdachtsabhängige Anfertigung von Bildaufnahmen sei von § 100 h StPO gedeckt und verstoße nicht gegen das Willkürverbot. Der in den Bildaufnahmen mittels einer Identifizierungskamera liegende Eingriff in das Grundrecht des Betroffenen auf informelle Selbstbestimmung sei im Übrigen auch verhältnismäßig. Die Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs rechtfertige eine Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten. Außerdem sei die Eingriffsintensität gering, da die Anfertigung von Bildaufnahmen über die Ahndung der Verkehrsordnungswidrigkeit hinaus grundsätzlich keine belastenden Wirkungen entfalte für den Betroffenen, da in § 101 StPO hinreichende grundrechtssichernde Verfahrensvorschriften bestünden.