Am 07.11.2012 verhandelt das Bundesverfassungsgericht über drei Verfassungsbeschwerden gegen strafrechtliche Verurteilungen, die über einen so genannten „Deal“, der nunmehr in § 257 c StPO gesetzlich geregelt ist, zustande kamen. Der „Deal“ ist unter Strafjuristen seit jeher stark umstritten. Dies insbesondere deshalb, weil der Deal ein „Handel mit der Wahrheit“ ist. Um mit einer niedrigen Strafe davonzukommen, räumen Angeklagte schon einmal ein, dass sie etwas gemacht haben, was gar nicht stimmt. Das eigentliche Ziel des Strafprozesses, nämlich die Erforschung der Wahrheit, wird durch den „Deal“ konterkariert. Heftig kritisiert wird der „Deal“ auch deshalb, weil er die Möglichkeit eröffnet, über eine „Sanktionsschere“ Druck auf den Angeklagten auszuüben. Die Höhe der Strafe wird so vom Aussageverhalten des Angeklagten abhängig gemacht. Auch dies widerspricht strafprozessualen Grundsätzen, wie demjenigen, dass es dem Angeklagten freisteht, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen zum „Deal“ haben deshalb per se Zündstoff in sich und werden mit Spannung erwartetet.