Das Bundesverwaltungsgericht aus Leipzig hat in drei Urteilen vom 25.08.2011 dem sog. „Führerscheintourismus“ einen weiteren Riegel vorgeschoben. Beim „Führerscheintourismus“ geht es um die Problematik, dass Personen, denen in der Bundesrepublik Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen wurde, versuchen, durch den Erwerb einer Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des europäischen Wirtschaftsraums diese Entziehung zu umgehen. Hierbei wollen sich die „Führerscheintouristen“ den in den EG-Führerschein-Richtlinien verbriefen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung zu Nutze machen.

Dass dieser Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen der Mitgliedsstaaten jedoch Grenzen hat, bestätigte nunmehr das Bundesverwaltungsgericht. Die Kläger, denen ihre deutschen Fahrerlaubnisse vor allem wegen Trunkenheitsfahrten durch strafgerichtliche Entscheidungen teils mehrfach entzogen worden waren, erwarben in der tschechischen Republik Fahrerlaubnisse. Die deutschen Fahrerlaubnisbehörden gingen jedoch davon aus, die Kläger seien trotz dieses Erwerbs nicht berechtigt, im Bundesgebiet Fahrzeuge zu führen. Die hiergegen gerichteten Klagen hatten keinen Erfolg.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erteilte Fahrerlaubnis von Anfang an nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtigt, wenn der Betroffene bei deren Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz ausweislich der vom Europäischen Gerichtshof geforderten Nachweise nicht im Ausstellungsmitgliedsstaat hatte oder wenn die Fahrerlaubnis dort während einer noch laufenden deutschen Sperrfrist erteilt wurde. Dies ergäbe sich unmittelbar aus § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und 4 Fahrerlaubnisverordnung (FeV).

Verkehrssünder, denen die Fahrerlaubnis entzogen wurde, haben nach diesen klarstellenden Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts kaum noch Chancen durch Erwerb einer Fahrerlaubnis aus einem anderen europäischen Mitgliedstaat die Sperrfrist abzukürzen. Dazu müssten Sie schon Ihren Wohnsitz in diesen Mitgliedstaat verlegen. Das wird in den meisten Fällen dann doch ein zu großer Aufwand sein.