Der EuGH hat in einem bahnbrechenden Urteil vom 03.07.2012, Rs.C-128/11 entschieden, dass Software auch dann weiterveräußert werden darf, wenn Sie vom Hersteller online in den Verkehr gebracht wurde. Diese Frage war in der deutschen Rechtsprechung und Rechtsliteratur bislang höchst umstritten. Klar war die Rechtslage nur bei Software, die auf einem Datenträger wie beispielsweise einer CD oder einer DVD vom Hersteller in den Verkehr gebracht wurde. Diese durften schon nach einer Grundsatzentscheidung des BGH aus dem Jahre 2000 unproblematisch weiterveräußert werden. Im Streit, den nunmehr der EuGH als abschließende Instanz zu entscheiden hatte, ging es um Software, die nicht auf einem Datenträger, sondern über das Internet, in dem der Kunde unmittelbar von der Herstellerseite eine Programmkopie herunterlädt, in den Verkehr gebracht wurden.
Die Entscheidung des EuGH besticht in seiner Klarheit und ist gerade auch für das deutsche Urheberrecht revolutionär, da just deutsche Gerichte überwiegend der konservativen Auffassung zuneigten, dass Computerprogramme, die nicht auf einem Datenträger verkörpert sind, auch nicht weiterveräußert werden dürfen. Trotz des eindeutigen EuGH-Urteils bleibt abzuwarten, ob der Handel mit gebrauchter Software, dem in der Presse ein Milliarden-Potential attestiert wird, sich nunmehr unaufhaltsam durchsetzt. Es ist nämlich durchaus zu befürchten, dass Hersteller über andere Lizenzierungsmodelle wie beispielsweise der Vermietung von Software, versuchen, die Konsequenzen der Entscheidung des EuGH umgehen.