Das Bundesjustizministerium will einen Gesetzesentwurf vorlegen, der die Möglichkeit einschränken soll, dass gerade im Internet Bagatellverstöße massenhaft mit hohen Abmahnkosten abgemahnt werden können (vgl. SZ vom 03.11.2011). Adressaten des Gesetzesentwurfs sollen Anwaltskanzleien sein, die sich geradezu darauf spezialisiert haben Urheberrechts- und Wettbewerbsverstöße, die über das Internet begangen werden, „aufzuspüren“ und mit horrenden Kosten im Namen und im Auftrag eines Konkurrenten abzumahnen. Die Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger will deshalb im Gebührenrecht der Rechtsanwälte die entscheidenden „Stellschrauben“ ändern, um die Abmahnkosten gering zu halten.

Unseres Erachtens ist diese Gesetzesinitiative zu begrüßen. Gerade im wettbewerbsrechtlichen und urheberrechtlichen Bereich wissen wir aus eigener Praxis, dass es tatsächlich Rechtsanwaltskanzleien gibt, die massenhaft Verstöße aus dem Internet mit hohen Kosten abmahnen. Genannt sei hier beispielsweise nur das Thema „File-Sharing“ oder das Abmahnen von unterlassenen „Impressumsangaben“ bei einem gewerblichen Verkauf eines Produkts über die Internetplattform „eBay“. Teilweise sind die Abmahnungen nicht einmal persönlich unterzeichnet, sondern die Unterschriften der Abmahnanwälte sind eingescannt. Der Inhalt der Abmahnbriefe ist in tausenden von Fällen identisch. Die Briefe werden meist nach dem „Copy-und-Paste-Prinzip“ erstellt. Der mit der Versendung der Abmahnbriefe für die Abmahnkanzlei regelmäßig verbundene Arbeitsaufwand tendiert deshalb gegen null. Dennoch machen die Anwaltskosten einen Großteil der Abmahnkosten aus. Dies hat seine Ursache darin, dass die Gegenstands- und Streitwerte bei Wettbewerbs- und Urheberrechtsverletzungen hoch sind und damit auch verbunden die gesetzlichen Anwaltskosten. Es gibt zwar bereits nach gegenwärtiger Gesetzeslage in § 97 a Abs. 2 UrhG eine Vorschrift, die die Abmahnkosten in einfach gelagerten Fällen bei unerheblichen Rechtsverletzungen auf 100,00 € deckelt. Es ist jedoch in der Rechtsprechung höchst umstritten, wann genau diese Vorschrift zur Anwendung kommt.