Die Rechtslage sei klar und eindeutig. Mit dieser Begründung hatte der 6. Senat des OLG München in seiner Entscheidung vom 03.07.2008 die Zulassung der Revision zum BGH im Hinblick auf die hochumstrittene Rechtsfrage abgelehnt, ob und inwieweit der Handel mit Computersoftware bzw. Softwarelizenzen, die online in den Verkehr gebracht wird, urheberrechtlich rechtmäßig ist und entschieden, dass derartige Software nicht ohne Zustimmung des Softwareherstellers weitergegeben werden darf. So klar ist die Sache jedoch offensichtlich nicht. Jedenfalls hat der BGH die Revision zugelassen und die Rechtsfrage jetzt dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.

In der Sache geht es um die Frage, ob Computersoftware, die von Herstellern wie Oracle oder Microsoft „online“, d.h. ohne Übergabe eines körperlichen Datenträgers wie einer CD oder Diskette, in den Verkehr gebracht werden, vom Erstkäufer, auch ohne Zustimmung des Herstellers weiterverkauft werden dürfen. Diese Frage ist von erheblicher Bedeutung, weil Software heutzutage von den Herstellern nahezu ausschließlich ohne körperlichen Datenträger in den Verkehr gebracht wird. Hersteller behalten sich in Ihren Lizenzbedingungen die Zustimmung zum Weiterverkauf in aller Regel vor. Ist dieser Zustimmungsvorbehalt zulässig, könnten Softwarehersteller einen Zweitmarkt (Gebrauchtmarkt) bei Software verhindern und ihre Monopolstellung sichern.

In dem vor dem BGH anhängigen Gerichtsverfahren hatten das LG und das OLG München als Vorinstanzen entschieden, dass der Vertrieb „gebrauchter“ Softwarelizenzen ohne Zustimmung der Softwarehersteller unzulässig sei, da hierdurch das Urheberrecht der Hersteller verletzt werde. In einer aktuellen Pressemitteilung teilt der  BGH nunmehr mit, dass nach seiner Auffassung der Handel mit gebrauchter Softwarelizenzen möglicherweise über die Regelung des § 69d Abs. 1 UrhG gerechtfertigt werden könne, der Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG ins deutsche Recht umsetzt. Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG bedarf die Vervielfältigung eines Computerprogramms – solange nichts anderes vereinbart ist – nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig ist. Um dies abschließend zu klären hat der BGH die Frage dem EuGH nunmehr zur Entscheidung vorgelegt.