Niedersachsens Justizminister Bernd Busemann (CDU) will über eine Bundesratsinitiative den in § 81 a Abs. 2 StPO verankerten Richtervorbehalt bei Blutentnahmen abschaffen (Quelle). Hierbei erhält er Zustimmung von Bayerns Justizministerin Beate Merk (CSU) und BGH Präsident Klaus Tolksdorf (Quelle).  Alle Befürworter wollen durch die Abschaffung des Richtervorbehalts vor allem eine starke Vereinfachung der Ermittlungsverfahren bei massenhaft vorkommenden Trunkenheitsfahrten erreichen. Aufgrund des relativ geringen Eingriffs in die Freiheitsrechte des Einzelnen sei eine Streichung des Richtervorbehalts bei einer Blutentnahme gemessen an dem hierdurch erreichten praktischen Nutzen auch vertretbar.  

Widerspruch kommt dagegen von der FDP. Grundrechtseingriffe seien grundsätzlich vom Richter anzuordnen. Außerdem wäre nicht mehr klar, wo die Grenze liegt, wenn es beispielsweise um die Entnahme von DNA-Material beim Delinquenten geht (Quelle). Aufgrund der derzeitigen Mehrheitsverhältnisse im Bundesrat ist ein Gesetz gegen die FDP schwierig. Es bleibt deshalb spannend.

Bisher ist eine Blutentnahme grundsätzlich nur nach Anordnung durch einen Richter zulässig. Entgegen dieser eigentlich klaren gesetzlichen Regelung war es jedoch jahrelange Praxis, dass bei Alkoholfahrten die Blutentnahme von der Polizei oder Staatsanwaltschaft angeordnet wurde. Diese Praxis ist jedoch aufgrund mehrerer obergerichtlicher Grundsatzentscheidungen, zwischenzeitlich überholt. Ob die Ergebnisse einer auch ohne Anordnung des Richters durchgeführte Blutentnahme in einem Strafprozess verwertbar sind, ist nämlich derzeit eine in Rechtsprechung und Literatur der umstrittensten strafprozessrechtlichen Fragen überhaupt. Eine Abschaffung des Richtervorbehalts würde diese Fragen lösen, allerdings aus Verteidigersicht auch einen schönen Verteidigungsansatz zu Nichte machen.