Ein hochinteressantes Urteil hat der BGH am 12.05.2010 zur Haftung eines WLAN-Anschlussinhabers für über seinen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzung getroffen. Die Urteilsgründe liegen zwar noch nicht vor, aber schon die Pressemitteilung des BGH klingt viel versprechend. Dies insbesondere zum Thema Anwaltskosten bei Massenabmahnungen wegen illegalen Musikdownload.
Der BGH hat zunächst die Haftung eines WLAN Anschlussinhabers für über seinen Anschluss gegangene Urheberrechtsverletzung durch illegalen Musikdownload über so genannte Filesharing-Netzwerke bejaht. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Allerdings nimmt der BGH eine Haftung im Rahmen der Störerhaftung eines Anschlussinhabers nur im Hinblick auf einen Unterlassungsanspruch an. Er sieht jedoch keine Verpflichtung des Anschlussinhabers, der nicht Täter ist, zum Schadensersatz. Nur die Abmahnkosten seien vom Anschlussinhaber zu tragen. Diese seien jedoch nach neuem, im Fall noch nicht anwendbaren Recht maximal auf 100 EUR begrenzt.
Im Fall hatte der Beklagte Anschlussinhaber nachweisen können, dass er selbst keine Urheberrechtsverletzung begangen hat, weil er sich im Urlaub befand. Es ging insoweit nur um eine sogenannte Störerhaftung. Für „Abmahnopfer“ hochinteressant ist, dass der BGH bei Massenabmahnungen diverser Anwaltskanzleien offenbar § 97 a Abs. 2 UrhG für anwendbar hält. § 97 a Abs. 2 UrhG beschränkt den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 EUR. Lässt sich dies in dieser Deutlichkeit auch der schriftlichen Urteilsbegründung entnehmen, dürfte es für die Abmahnanwaltskanzleien zukünftig eher unattraktiv werden, mit Massenabmahnungen Geld zu verdienen. Die anwaltlichen Vertreter der Musikindustrie stellten sich bisher immer auf dem Standpunkt, dass § 97 a Abs. 2 UrhG nicht anwendbar sei bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Filesharing-Netzwerken und begründeten die Schadensersatzansprüche unter anderem mit den aufgewandten Anwaltskosten, die ein Vielfaches von 100 EUR betragen würden. Inwieweit das aktuelle BGH-Urteil im Hinblick auf das Thema „Urheberrechtsverletzung in Filesharingnetzwerken“ tatsächlich verallgemeinerungsfähig ist, kann jedoch erst nach Kenntnis der Urteilsbegründung gesagt werden.