Ehebedingte Nachteile – für beide Seiten
Für die Zeit nach der Scheidung geht das Gesetz grundsätzlich davon aus, dass jeder Ehegatte künftig für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen hat. Dieser Grundsatz wird jedoch in den §§ 1570 ff. BGB häufig durchbrochen, wenn ehebedingte Nachteile entstanden sind.