Der enttäuschte Miterbe
Durch die Verpflichtung zur Ausgleichung von Vorempfängen unter Abkömmlingen kann es zu einer unterschiedlichen Verteilung des Nachlasses trotz gleicher Erbquoten kommen. Unser Erbrecht geht grundsätzlich davon aus, dass Kinder zu gleichen Teilen erben, § 1924 Abs. 4 BGB. Etwas anderes gilt, wenn der Erblasser durch Testament eine abweichende Regelung trifft. Häufig übertragen Eltern schon zu Lebzeiten (nicht nur aus steuerrechtlichen Gründen) Vermögen auf Kinder. Dabei handelt es sich oft um so genannte Ausstattungen im Sinn von § 1624 BGB. Wird bei Zuwendung einer solchen Ausstattung nicht angeordnet, dass das Erhaltene nicht auszugleichen sein soll, dann muss sie unter Abkömmlingen mit gleicher Quote im Erbfall berücksichtigt werden, § 2055 BGB.