Neue Strafvorschrift gegen Korruption bei Ärzten geplant!

Von |Freitag, 5. April 2013|Aktuelles, Arztstrafrecht, Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht|

Nach dem Beschluss des Großen Senats des BGH vom 29.03.2012 (GSSt 2/11), dass sich ein niedergelassener, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassener Arzt, nicht nach § 299 StGB (Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr) strafbar machen kann, da er bei der Wahrnehmung der ihm in übertragenen Aufgaben weder als Amtsträger noch als Beauftragter anzusehen ist, hat das Bundesgesundheitsministerium reagiert und plant die Einführung einer neuen Strafvorschrift gegen Korruption bei Ärzten. Geregelt werden soll das Ganze in den §§ 70, 128 und 307 c des SGB V. Die Strafvorschrift soll vergleichbar den Bestechungsdelikten des StGB als Antragsdelikt (§ 301 StGB) ausgestaltet werden und zielt nicht nur exklusiv auf Ärzte ab, sondern sämtliche Leistungserbringer im Gesundheitswesen.

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Arbeitnehmer dürfen Missstände in einem Betrieb anzeigen ohne mit einer Kündigung rechnen zu müssen

Von |Montag, 25. Juli 2011|Aktuelles, Arbeitsrecht, Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht|

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einem am 21.07.2011 verkündeten Urteil entschieden, dass es einen Verstoß gegen die Meinungsfreiheit darstellt, wenn ein Arbeitnehmer Missstände in einem Betrieb öffentlich macht und deswegen fristlos gekündigt wird (vgl. SZ vom 21.07.2011). Konkret ging es um eine Altenpflegerin, die ihren Arbeitgeber des Betruges beschuldigt hat, weil er aufgrund Personalmangels angeblich nicht in der Lage war, die Bewohner eines Pflegeheimes ordnungsgemäß zu betreuen. Der Altenpflegerin wurde darauf hin fristlos gekündigt. Anders als die deutschen Gerichte sah der EGMR in der Kündigung einen Verstoß gegen das Menschenrecht der Meinungsfreiheit.