Schikane Polizeicomputer

Von |Dienstag, 8. Mai 2012|Aktuelles, Allgemein, Strafrecht|

Personenbezogene Daten können nach Art. 38 Abs. 1 PAG im Polizeicomputer gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Polizei erforderlich ist. Ein derartiger Eintrag im Polizeicomputer kann unangenehme Folgen haben.