Bei Krankheit verfällt Urlaub nicht!
Nach bisheriger Rechtslage verfällt ein nicht genommener Urlaub spätestens am 31. März des Folgejahres, auch wenn er infolge von Krankheit nicht genommen werden konnte. Von diesem Grundsatz hat der Europäische Gerichtshof, dem sich auch das Bundesarbeitsgericht angeschlossen hat, eine wesentliche Einschränkung vorgenommen: