Samstag gilt bei Mietzahlungen nicht mehr als Werktag
In den meisten Wohnraummietverträgen findet sich die Klausel, dass die Mietzahlungen spätestens am dritten Werktag eines Monats im Voraus fällig sind. Entsprechendes ist auch in § 556b Abs. 1 BGB geregelt. Wichtig ist diese Zahlungsbestimmung deshalb, weil unpünktliche Zahlungsweise dem Vermieter ein Recht zur Kündigung ggf. sogar zu einer fristlosen Kündigung gibt.