Seit 01.09.2012 ist das novellierte Verbraucherinformationsgesetz in Kraft. Durch dieses Gesetz wurde auch § 40 Abs. 1 a LFGB geschaffen. Nach Auffassung der Gesundheitsbehörden verpflichtet § 40 Abs. 1 a LFGB die zuständigen Behörden, Verbraucher öffentlich unter Nennung des betroffenen Unternehmens über bestimmte Verstöße im Bereich des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts zu informieren (“Muss-Vorschrift“). Dementsprechend informieren bereits mehrere Behörden wie beispielsweise auch das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit auf Ihren Webseiten über Lebensmittelverstöße in diversen Betrieben.

In einer soweit ersichtlich ersten Entscheidung zu der Problematik hat jedoch das VG Karlsruhe am 07.11.2012 in einem Eilverfahren entschieden, dass § 40 Abs. 1 a LFGB nur zur Veröffentlichung des Namens eines unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften hergestellten Lebensmittels im Sinne einer Produktwarnung, nicht aber zur Information über generelle Hygienemängel in einer Gaststätte ermächtigt. Ein Pforzheimer Gaststättenbesitzer hat mit seinem Eilantrag damit einstweilen verhindert, dass die Stadt Pforzheim auf den Internetseiten der Stadt unter Angabe von Namen und Anschrift der Gaststätte über bei einer Betriebskontrolle festgestellte Hygienemängel berichtet. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Wir begrüßen die Entscheidung des VG Karlsruhe. Die Veröffentlichung von Hygienemängeln unter vollständiger Nennung des Betriebs und der Anschrift ist aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten aus unserer Sicht höchst problematisch. Dies insbesondere, weil nach § 40 Abs. 1 a LFGB bereits der „begründete Verdacht“ ausreichend sein soll für eine Veröffentlichung. Dies widerspricht der Unschuldsvermutung und strafprozessualen Grundsätzen. Außerdem finden wir die Veröffentlichungen unverhältnismäßig. Kein Wunder, dass selbst Kreisverwaltungsreferenten „Bauchschmerzen“ bei der Anwendung des Gesetzes haben.