Im Arzthaftungsrecht sind Behandlungsfehler eines Arztes oftmals nicht offensichtlich. Vielmehr hegen Patienten erstmal nur den Verdacht, dass eine Behandlung nicht lege artis erfolgt ist. Ein Verdacht reicht jedoch für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Arzt nicht. Um einen Schadensersatz durchsetzen zu können, muss der Patient vielmehr nicht nur einen Schaden darlegen, sondern grundsätzlich auch vollumfänglich den ärztlichen Fehler nachweisen. Dies gelingt in aller Regel nur über ein ärztliches Gutachten.
Die Einholung eines Privatgutachtens ist jedoch teuer. Ein guter Weg sich sozusagen kostenlos eine gutachterliche Meinung über eine ärztliche Behandlung einzuholen, bieten die Schlichtungsstellen der Ärztekammern. An diese kann der Patient eine Beschwerde richten. Die Schlichtungsstelle lässt dann ein ärztliches Gutachten erstellen. Dieses wiederum kann zur Grundlage etwaiger Schadensersatzansprüche gemacht werden. Immer mehr Patienten wählen diesen Weg (vgl. SZ vom 21.06.2011).
Der Nachteil eines Vorgehens über die Schlichtungsstelle der Ärztekammern liegt jedoch darin, dass das Schlichtungsverfahren erfahrungsgemäß extrem lange dauert und sich über Jahre hinziehen kann. Alternativ zum Anrufen der Schlichtungsstellen kann es sich deshalb anbieten, dass sich Patienten gleich über ein so genanntes Beweissicherungsverfahren an ein Gericht wenden und einen gerichtlich bestellten Gutachter beauftragen lassen. Vorteil eines solchen Vorgehens ist, dass es in der Regel schneller geht und das Gutachten in einem möglicherweise folgenden Schadensersatzprozess als Gerichtsgutachten verwertbar ist. Nachteil dieser Alternative ist, dass sie Geld kostet und dem Patienten deshalb gerade bei nicht eindeutigen Kunstfehlern ein hohes Kostenrisiko aufbürdet. Patienten, die rechtsschutzversichert sind, müssen dieses Risiko freilich nicht scheuen.