Eine Scheidung der Ehe muss in einem gerichtlichen Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht erfolgen. Eine einvernehmliche Scheidung ist nur dann möglich, wenn sich die Ehegatten über alle regelungsbedürftigen Punkte und vor allem über die finanziellen Angelegenheiten einig sind. Hierdurch erspart man sich Kosten, die mit einer Scheidung auf einen zukommen.

  1. Bei der einvernehmlichen Scheidung muss aber ebenso das Trennungsjahr eingehalten werden wie bei einer streitigen Scheidung. Das heißt, die Eheleute müssen ihre eheliche Lebensgemeinschaft durch räumliche Trennung, am besten in zwei verschiedenen Wohnungen, aufgegeben haben. Eine Scheidung ist erst möglich, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist. Möglich ist es, den Scheidungsantrag aber schon nach ca. 9 Monaten bei dem Familiengericht einzureichen. Am Tag des Scheidungstermins selbst muss jedoch das volle Trennungsjahr abgelaufen sein.
  1. Zudem muss eine Einigung über die Folgesachen erfolgen. Dies bedeutet, dass sich die Eheleute über den Trennungsunterhalt und den nachehelichen Unterhalt einig sein müssen. Auch müssen sie sich über die Aufteilung des Hausrates einig werden und auch die Frage muss geklärt werden, wer die Ehewohnung übernimmt und wer auszieht.
  1. Der Versorgungsausgleich, es geht um die Aufteilung der Rentenansprüche, wird von dem Familiengericht automatisch von Amts wegen durchgeführt. Es besteht aber die Möglichkeit, eine außergerichtliche Einigung über den Versorgungsausgleich zu vereinbaren. Sollte man eine private Vereinbarung über den Versorgungsausgleich treffen wollen, muss allerdings die notarielle Beurkundung hierüber beachtet werden.
  1. Sind minderjährige Kinder vorhanden, muss das Sorgerecht und Umgangsrecht sowie der Kindesunterhalt einvernehmlich geregelt werden.
  1. Schließlich müssen auch beide Eheleute die Scheidung wirklich wollen. Nur so ist es möglich, dass der Anwalt eines Partners den Scheidungsantrag einreicht und der andere Ehegatte dann der Scheidung lediglich zustimmt. Der Ehegatte, der dann zustimmt, braucht keinen Rechtsanwalt.

Wesentlicher Vorteil einer einvernehmlichen Scheidung ist eine kurze Verfahrensdauer. Denn Auseinandersetzungen über die finanziellen Verhältnisse und Ansprüche, sowie durchgeführte Beweisaufnahmen finden nicht statt. Es bedarf nur eines einzigen Termins, nämlich der für die Scheidung.

Ein weiterer Vorteil ist zudem die Kostenersparnis. Der Streitwert, nach dem sich die Gerichts- und Anwaltskosten richten, wird durch die außergerichtliche Regelung der Scheidungsfolgen reduziert. Es bedarf nur eines Anwalts. Es kann in der Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden, dass die dadurch ersparten Anwaltskosten untereinander aufgeteilt werden.

Trotz des Vorteils, vor allem der Kostenersparnis, sollte man wirklich gut überlegen, ob man nicht doch einen eigenen Anwalt beauftragt. Denn stets im Auge gehalten werden muss, dass es nicht der „gemeinsame“ Anwalt beider Ehepartner ist, sondern ausschließlich der Anwalt des Partners, der ihn beauftragt hat. Der beauftrage Anwalt nimmt lediglich die Interessen seines Auftragsgebers wahr. Daher ist anzuraten, insbesondere wenn großes Vermögen vorhanden ist über das man sich auseinandersetzen muss und bei finanziellem Ungleichgewicht zwischen den Ehepartner, dass der schwächere Partner sich auch einen Rechtsanwalt als Beistand für die Scheidung hinzuzieht.