Der Bundestag hat Anfang Juli eine Reform im Sexualstrafrecht verabschiedet. Insbesondere der § 177 StGB wurde dabei überarbeitet und dahingehend geändert, dass die Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen sexueller Nötigung oder Vergewaltigung verringert werden. Nach § 177 I StGB konnte bisher nur bestraft werden, wenn der Täter Gewalt angedroht oder angewendet hat oder das Opfer schutzlos war.
Konkret lautet der § 177 I StGB:
„Wer eine andere Person
1. mit Gewalt,
2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder
3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,
nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitstrafe nicht unter einem Jahr bestraf.
In dieser Fassung waren aber viele andere denkbare Konstellationen ausgeschlossen und ein Täter nur schwer zu bestrafen. So konnte man zum Beispiel einen Täter nicht bestrafen, wenn er das Opfer überrumpelt oder sich die Betroffene Person ausschließlich verbal gegen die Handlungen des Täters wehrte. In der Praxis bedeutet dies, dass häufig Grapschereien ungeahndet blieben genauso wie Übergriffe, bei denen sich das Opfer nicht körperlich widersetzt hatte. Solche Strafbarkeitslücken sind nun mit der Reform geschlossen worden. Es soll der „Nein heißt Nein – Grundsatz“ gelten. Dieser besagt, dass sich in Zukunft schon derjenige strafbar macht, der gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen vollzieht. Dafür drohen künftig Haftstrafen von bis zu fünf Jahren.
„Erkennbar“ bedeutet dabei, dass nun eine einfache verbale Äußerung des Opfers wie „Nein“, „Hör auf“ oder „Lass das“ ausreichen. Entscheidend ist nur, dass das Opfer nachvollziehbar darstellen kann, dass es sich gegen die Handlungen des Täters verbal gewehrt hat. Die Beweislast hierfür bleibt bei dem Opfer.
Ferner soll ein neuer Paragraf 184 i StGB eingeführt werden, wonach auch die Überrumpelungen durch Grapschen oder Küssen künftig einfacher als Straftat geahndet werden kann. Hier ist die Überlegung, dass das Opfer ja gerade aufgrund des Überraschungsmomentes nicht in der Lage ist, Widerstand zu leisten. Solche Fälle konnten bisher nur unter § 185 StGB (Beleidigung) verfolgt werden. Dafür sollen künftig bis zu zwei Jahre Haft drohen.
Grund für die Gesetzesänderung sind auch vor allem die Übergriffe in der Kölner Silvesternacht, bei denen zahlreiche Frauen überwiegend von asylsuchenden Männern sexuell bedrängt worden sind. Vor diesem Hintergrund wird auch ein neuer Paragraf 184 j „Sexuelle Belästigung“ eingeführt. Dieser richtet sich gegen Personen, die aus einer Gruppe heraus eine andere Person bedrängen, um sie zu begrapschen oder sexuell zu nötigen. Künftig macht sich bei einer Haftstrafe von bis zu zwei Jahren schon derjenige strafbar, der Teil einer solchen Gruppe ist. Hätte diese Regelung bereits früher gegolten, hätten wohl weitaus mehr Beteiligte an den Übergriffen in der Silvesternacht belangt werden können.
In diesem Zusammenhang wurde auch eine Verschärfung des Ausweisungsrechts beschlossen. Eine solche Verschärfung erfolgte bereits im Januar. Danach konnten ausländische Straftäter ohne Asylanspruch ausgewiesen werden, wenn sie Sexualdelikte begangen haben. Voraussetzung hierfür war aber, wie so oft im Strafgesetzbuch, das Gewalt angewendet oder zumindest angedroht wurde. Diese Einschränkung ist aber nun weggefallen, so dass die Gründe, die zu einer Abschiebung führen können, „erleichtert“ sind.