In Deutschland ist der Besitz und der Erwerb dieser Droge nach § 29 BtMG (Betäubungsmittelgesetz) strafbar. Es spielt keine Rolle, ob man die Droge zum Eigenverbrauch besitzt oder sie weiterverkauft. Man konnte bisher Cannabis nur legal besitzen, wenn man hierfür eine Ausnahmegenehmigung hatte. Solche Ausnahmegenehmigungen besitzen schwerkranke Menschen. Denn es ist tatsächlich bewiesen, dass die Cannabis-Pflanze in Fällen von Krebs, Aids, Migräne, Multipler Sklerose und Tourette-Syndrom hilft. Allerdings müssen die Patienten die Kosten hierfür selbst tragen.
Nun soll es künftig Cannabis auf Rezept ab 2017 in der Apotheke geben, so dass man keine Ausnahmegenehmigung hierfür mehr benötigt. Dazu soll die Droge künftig in Deutschland staatlich kontrolliert durch eine Cannabisagentur angebaut werden. Diese Aufgabe soll das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) übernehmen. Das Bundeskabinett gab bereits grünes Licht für ein entsprechendes Gesetz von Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU). Mit einem Rezept sollen sich Schmerzpatienten getrocknete Cannabisblüten und Cannabisextrakte aus der Apotheke besorgen können.
Der Referentenentwurf sieht vor, dass Cannabis im Betäubungsmittelgesetz dann nur noch in Anlage III (verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel) aufgeführt wird und in Anlage I (nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel) und in der Anlage II (verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel) gestrichen würde. Apotheken, denen bislang als einzige Stelle die Abgabe von Cannabis erlaubt ist, benötigen dann keine Ausnahmeerlaubnis des BfArM mehr.
Neben den betäubungsmittelrechtlichen Änderungen sieht der Gesetzentwurf auch eine Änderung des SGB V vor. Gesetzlich versicherte Patienten erhielten dann einen Anspruch auf Kostenerstattung, wenn bei ihnen eine schwerwiegende chronische Erkrankung vorliegt, eine allgemein anerkannte Alternative nicht zur Verfügung steht und eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.
Patienten, die sich die Kosten aber erstatten lassen, müssen dann an einer Begleitforschung teilnehmen. Diese soll bis Ende Dezember 2018 laufen und dem G-BA als Grundlage für die Festlegung dienen, unter welchen Voraussetzungen ab August 2019 eine Erstattung erfolgen soll. (G-BA steht für Gemeinsamer Bundesausschuss und ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland)
Die Zulassung von Cannabis als Schmerzmittel wird schon seit längerem verlangt. Das Bundesverwaltungsgericht hatte im April 2016 erstmals einem unheilbaren kranken Mann den Eigenanbau von Cannabis zur Selbsttherapie ausnahmsweise erlaubt.
Mit dem Urteil wurde das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte verpflichtet, dem an Multipler Sklerose Erkrankten eine Ausnahmeerlaubnis zum Cannabisanbau zu erteilen (Urteil vom 06.04.2016, BVerwG 3 C 10.14).
Trotz dieses Urteils und der Änderung, dass es Cannabis nun auf Rezept geben wird, soll aber ein Eigenanbau aus gesundheits-und ordnungspolitischer Sicht nicht in Betracht kommen.