Sobald sich ein Unfall ereignet, sind die Gaffer gleich vor Ort. Diese werden immer dreister und fotografieren die hilflosen Opfer oder filmen sie sogar und stellen anschließend die Aufnahmen in das Netz. Zudem werden die Einsatzkräfte durch dieses Verhalten oft in ihrer Arbeit behindert.
Aufgrund dieser Vorkommnisse soll ein neuer Paragraf 115 StGB zur effektiven Bekämpfung von Gaffern eingeführt werden. Ferner soll eine Verbesserung des Schutzes des Persönlichkeitsrechts von Verstorbenen erreicht werden, indem der Schutzbereich des § 201 a StGB auf verstorbene Personen ausgeweitet wird.
Bisher hat sich nur strafbar gemacht, wer mit Gewalt oder durch Androhen von Gewalt Rettungsarbeiten nach einem Unfall behindert. Aufgrund des Interesses des Opferschutzes soll aber ein neuer § 115 eingefügt werden. Der Wortlaut soll wie folgt lauten:
„Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes behindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft“.
Dabei soll unter „behindern“ alles gefasst werden, was einen Einsatz erschwert. So zum Beispiel auch das Sitzen- oder Stehenbleiben, an einem Unfallort. Zudem soll auch eine dauerhafte Beschlagnahme des Handys erleichtert werden, wenn versucht wird, Aufnahmen von dem Unfall oder der verletzten Person zu machen.
Bis zu zwei Jahren Gefängnis oder Geldstrafe soll sogar angedroht bekommen, wer von einer toten Person eine Bildaufnahme macht und diese verbreitet. Der strafrechtliche Schutz, Personen an einem Unfallort nicht zu fotografieren, erfasste bislang nur lebende Personen, vgl. § 201 a StGB. Durch die Neuerung ist somit auch das Fotografieren einer toten Person unter Strafe gestellt.