Durch den BGH-Beschluss vom 06.07.2016, Az: XII ZB 61/16, hat der BGH neue Anforderungen an eine Patientenverfügung gestellt. Demnach muss diese so konkret wie möglich sein.
Diese Änderung hat zur Folge, dass ein Großteil bereits bestehender Verfügungen unwirksam sein können. Es sollte deswegen die bestehende Patientenverfügung überprüft werden und an die neuen Anforderungen angepasst werden. Denn findet keine Anpassung statt, kann es sein, dass man im Ernstfall ohne wirksame Verfügung da steht, so dass Betreuer und Ärzte keine Möglichkeit haben, den Willen des Patienten durchzuführen.
In dem Beschluss des BGH fordert dieser, dass der Patientenwillen konkret formuliert sein muss. Das heißt, dass Patientenverfügungen und auch Vorsorgevollmachten sich nicht nur auf allgemeine Erklärungen und Formulierungen beschränken dürfen.
Der BGH wertet die Formulierung „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ oder „ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen“, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist, als allgemeine Anweisung: „Eine schriftliche Patientenverfügung im Sinne des § 1901 a Abs. 1 BGB entfaltet unmittelbare Bindungswirkung nur dann, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können.“
Der Grund für eine konkret formulierte Patientenverfügung ist, dass der Patient die Tragweite seiner Entscheidung erkennen und ihm vor Augen geführt werden soll.
Eine solche hinreichend konkrete Formulierung kann dadurch erreicht werden, dass bestimmte ärztliche Maßnahmen, die ausgeführt werden sollen oder nicht, genau benannt werden sollen oder eine Bezugnahme auf spezifizierte Krankheiten oder Behandlungen erfolgen soll. Zudem soll die Erklärung unbedingt klarstellen, ob diese auch dann gelten soll, dass ärztliche Maßnahmen oder der Abbruch solcher Maßnahmen zum Tod oder einer schweren langandauernden Krankheit führen können.